Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/72: Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit · 20 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit
3.4 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Die vorgesehenen Änderungen haben keine finanziellen und personellen Auswirkungen, da diese keine neuen Aufgaben schaffen, sondern vielmehr Lücken im Vollzug schliessen.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 23. Januar 200816 über die Legislaturplanung 2007-2011 noch im Bundesbeschluss vom 18. September 200817 über die Legislaturplanung angekündigt.
Die Vorlage ist nicht in der Finanzplanung vorgesehen. Die Gründe ergeben sich aus den vorstehenden Ausführungen.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Bestimmungen dieses Gesetzes stützen sich auf Artikel 110 Absatz 1 Buchstaben a und d sowie auf Artikel 110 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)18.
5.2 Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Wie in der Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen mit der EU sowie zu den flankierenden Massnahmen (BBl 1999 6434) erwähnt, stützt sich das EntsG auf die EU-Entsenderichtlinie19. Artikel 22 Anhang I FZA bezieht sich ausdrücklich auf diese Richtlinie. Die im vorliegenden Entwurf vorgeschlagenen Massnahmen bezwecken eine Ausweitung des Regelungsgegenstandes des EntsG auf selbständige Dienstleistungserbringer und Arbeitgebende, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz beschäftigen. Dies führt zu einem effizienteren Schutz vor Missbräuchen der für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden arbeitsrechtlichen Schutznormen. Die vorgeschlagenen Massnahmen stützen sich allein auf das innerstaatliche Recht. In der Entsenderichtlinie sowie grundsätzlich in der EU sind keine entsprechenden Regelungen vorhanden. Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält zudem keine Bestimmungen, welche nicht mit dem europäischen Recht und dem FZA vereinbar wären. Es sind insbesondere keine Massnahmen vorgesehen, die gegen das Gleichbehandlungsgebot im FZA verstossen.
Im Übrigen verletzt der Entwurf keine internationale Verpflichtung der Schweiz.
5.3 Form des Erlasses
Da mit diesem Entwurf geltende Bundesgesetze abgeändert werden, ist der Erlass im Sinn von Artikel 164 BV in die Form eines Bundesgesetzes zu kleiden.
16 BBl 2008 753 17 BBl 2008 8543 18 SR 101. 19 Richtlinie 96/71 vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen; Abl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1. 2011-09-16/44 \ COO.2101.103.4.597510 20/20