Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/72: Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit · 20 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit

benden sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern neu auch bei der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung möglich und zulässig sein. Die Weiterbildungsbeiträge der Gesamtarbeitsverträge sind davon allerdings nicht betroffen.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Gesetzesvorlage hat die Verstärkung der Wirksamkeit und die Verbesserung des Vollzugs der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit zum Inhalt und schafft keine neuen Aufgaben, die nicht bereits heute durch die bestehende Vollzugsorganisation abgedeckt sind. Es entstehen keine Mehrbelastungen des Bundeshaushalts, da schon heute die Kontrollen von selbstständigen ausländischen Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern sowie Arbeitgebenden, die unter einen Normalarbeitsvertrag im Sinn von Artikel 360a OR fallen, zur Hälfte vom Bund entschädigt werden.

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) schliesst regelmässig mit den Kantonen und den Sozialpartnern Leistungsvereinbarungen über die Finanzierung der Kontrolltätigkeit ab. Die aktuellen Leistungsvereinbarungen sehen vor, dass die Kontrollen von selbstständigen Dienstleistungerbringerinnen und -erbringern sowie von Arbeitgebenden, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz beschäftigen und für die Mindestlöhne in einem Normalarbeitsvertrag im Sinn von Artikel 360a OR gelten, entschädigt werden.

Die vorgesehene Änderung im AVEG führt nicht zu einem Zuwachs der Verfahren um Allgemeinverbindlicherklärung, da die Voraussetzungen für das Verfahren nicht ändern. Bei der Prüfung der einzelnen Bestimmungen zur Zulässigkeit zur Allgemeinverbindlicherklärung entsteht ebenfalls kein Mehraufwand.

3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Wie für den Bund hat die Gesetzesvorlage auch für die Kantone und Gemeinden keine finanzielle Mehrbelastung in Bezug auf den Vollzug der Bestimmungen zur Folge. Die Ausdehnung der Sanktionen auf selbstständige Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer sowie auf Arbeitgebende, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz beschäftigen, wird positive Auswirkungen auf die Kantone haben, da dadurch Einnahmen für die Kantone generiert werden.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die bisher vom SECO veröffentlichten Berichte über die Umsetzung der flankierenden Massnahmen zeigen, dass die im Rahmen der flankierenden Massnahmen durchgeführten Kontrollen und ausgesprochenen Sanktionen angebracht sind. Die tiefen Rückfallquoten verdeutlichen, dass die Präsenz von Arbeitsmarktinspektorinnen und -inspektoren vor Ort wichtig ist. Die Kontrollorgane haben bewiesen, dass sie ihre Vollzugssysteme gut aufgebaut haben und ihre Kontrollziele erreichen oder diese bei Bedarf sogar intensivieren können.

Die vorgeschlagenen Änderungen verbessern den Vollzug. Die Verschärfungen sind sachlich begründbar und insgesamt als moderat zu bezeichnen, womit die Marktzutrittschancen für ausländische Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer und Unternehmen intakt bleiben.

Die Gesetzesvorlage bewirkt keine übermässige Regulierung des Arbeitsmarktes. Sie führt zu einer wirksameren Umsetzung der bereits bestehenden Instrumente.

2011-09-16/44 \ COO.2101.103.4.597510 19/20