Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/72: Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit · 20 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit

Zweitens kann ein Arbeitsunterbruch angeordnet werden, wenn eine Scheinselbstständigkeit festgestellt wurde, aber der Arbeitgebende der scheinselbstständigen Person nicht ausfindig gemacht werden konnte. Diese Massnahme ist deshalb sinnvoll, weil zur Durchsetzung der schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen ein Arbeitgebender gefunden werden muss, der gestützt auf die schweizerische Gesetzgebung zu deren Einhaltung verpflichtet ist. Ein in diesem Fall angeordneter Arbeitsunterbruch endet, sobald ein Arbeitgebender ermittelt werden konnte.

Die anwendbaren Gesetze über das Verwaltungsverfahren regeln die Umsetzung der Massnahme des Arbeitsunterbruchs.

Da die drei Dokumente es nicht in jedem Fall erlauben dürften, den Status einer Person zweifelsfrei zu klären, können die Kontrollorgane unter bestimmten Voraussetzungen weitere Auskünfte oder Unterlagen einholen, die dem Nachweis der Selbstständigkeit dienen. Die Kontrollorgane können von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllt sind: Trotz Vorlage der Unterlagen nach Absatz 2 oder gleichwertiger Unterlagen bestehen Zweifel am Status einer Person. Sei es, weil Beobachtungen vor Ort im Widerspruch zur Aussage der eingereichten Unterlagen stehen oder weil Zweifel an der Echtheit der Unterlagen bestehen. Bei den weiteren Unterlagen, die angefordert werden können, handelt es sich insbesondere um die folgenden: Gewerbeschein, Nachweis der Mitgliedschaft in einem Berufsverband, z.B. in einer Handwerkskammer, Mehrwertsteuer- oder Umsatzsteuernummer, Abrechnungen, die die eigene Rechnungsstellung belegen, Abrechnungen für Übernachtungen am Einsatzort mit Hinweis darauf, wer diese bezahlt hat, Kaufbelege für Arbeitsmaterial und Geräte, Liste von Kunden in der Schweiz, Autoversicherung, falls ein eigenes Fahrzeug vorhanden ist, Betriebshaftpflichtversicherung oder Mietverträge für Geschäftsräumlichkeiten. Absatz 5 verankert zusätzlich eine Auskunftspflicht für die Auftraggeberin oder den Auftraggeber beziehungsweise die Bestellerin oder den Besteller der kontrollierten Person, da die Praxiserfahrung gezeigt hat, dass diese Personen in einer Vielzahl von Fällen zusätzliche Angaben machen können, die in Zweifelsfällen der Ermittlung des Status einer Person dienen.

Art. 7 Abs. 2 Kontrolle

Um Arbeitgebende, die Arbeitnehmende in der Schweiz beschäftigen, tatsächlich kontrollieren zu können, muss das zuständige Kontrollorgan Zugang zu den dafür notwendigen Unterlagen haben. Die bestehende Verpflichtung ausländischer Arbeitgebender, die für die Kontrolle notwendigen Unterlagen einzureichen, soll auf alle Arbeitgebenden ausgedehnt werden, die unter den Geltungsbereich des EntsG fallen. Der Satzteil "der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" wurde folglich gestrichen.

Diese zusätzliche Pflicht bewirkt keine neuen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag.

Art. 9 Abs. 2 Sanktionen

Neu beinhaltet Artikel 9 die Möglichkeit, dass die zuständigen kantonalen Behörden bei Verstössen gegen das EntsG Verwaltungssanktionen auch gegen selbstständige Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer sowie gegen Arbeitgebende, die Arbeitnehmende in der Schweiz beschäftigen, aussprechen können.

Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit sind insbesondere die beiden nachfolgend beschriebenen Sanktionsmöglichkeiten von Bedeutung. In Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a wird zusätzlich zu den bisherigen Tatbeständen, die zu einer Verwaltungsbusse führen können, die Sanktionierung der Verletzung der Dokumentationspflicht nach Artikel 1bisAbsatz 2 aufgenommen. Können die Unterlagen nach Artikel 1bisAbsatz 2 bei einer Kontrolle nicht vorgelegt werden, kann eine Busse bis 1000 Franken ausgesprochen werden. Verstösse gegen die Dokumentationspflicht werden von den Vollzugsorganen

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