Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/72: Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit · 20 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit
tus der kontrollierten Person im Herkunftsstaat und die Kopie des Auftrags/Werkvertrags, bzw. falls dieses Dokument nicht schriftlich vorhanden ist, die schriftliche Bestätigung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers bzw. der Bestellerin oder des Bestellers für den in der Schweiz auszuführenden Auftrag oder Werkvertrag, gibt Hinweise zur Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses und zur Person, die im Falle einer Scheinselbstständigkeit als Arbeitgebender zur Einhaltung der schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen verpflichtet ist.
Absätze 3 und 4 regeln, dass die kantonalen Behörden in zwei Fällen Massnahmen gegen Personen ergreifen, konkret einen Arbeitsunterbruch anordnen können: Erstens können die Behörden diese Massnahmen ergreifen, wenn eine Person ihrer Dokumentationspflicht nicht nachkommt. Personen, welche die in Absatz 2 definierten Anforderungen zum Nachweis der Selbstständigkeit nicht einhalten oder keine Unterlagen, die den in Absatz 2 aufgelisteten Unterlagen gleichwertig sind, einreichen, können nach Ansetzen einer Nachfrist vom Arbeitsplatz verwiesen werden. Grundsätzlich handelt es sich bei den Dokumenten nach Absatz 2 um die tauglichsten Unterlagen, um die Selbstständigkeit nachzuweisen. Diese Unterlagen dürften in der Mehrheit der Fälle dazu geeignet sein, den Status einer Person zu überprüfen. Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes soll es einer selbstständigen Dienstleistungserbringerin oder einem selbstständigen Dienstleistungserbringer allerdings offen stehen, die Selbstständigkeit mittels anderer Unterlagen nachzuweisen, welche den Unterlagen nach Absatz 2 gleichwertig sind. Als gleichwertig können insbesondere folgende Unterlagen gelten: Nachweis eines Kundenkreises in der Schweiz, Abrechnungen, die die eigene Rechnungsstellung belegen, Abrechnungen für Übernachtungen am Einsatzort mit Hinweis darauf, wer diese bezahlt. Ein Arbeitsunterbruch soll folglich erst dann angeordnet werden können, wenn gar keine oder keine tauglichen Dokumente vorgelegt werden, die Hinweise zum Status einer Person geben. Ein Arbeitsunterbruch kann folglich nur als ultima ratio angeordnet werden. Nämlich dann, wenn bei einer Kontrolle gar keine Unterlagen vorliegen oder die Gefahr besteht, dass die betreffende Person die Schweiz in Kürze wieder verlassen wird und eine Statusabklärung unmöglich wird.
Das Kontrollorgan (je nach Branche, in der eine Person tätig ist, die paritätischen oder tripartiten Kommissionen), setzt der kontrollierten Person vor Ort eine Nachfrist an, innert der die verlangten Dokumente nachgereicht werden können. Denkbar ist eine Frist von zwei bis drei Tagen, innert welcher die Unterlagen persönlich, per Fax oder per E-Mail dem zuständigen Kontrollorgan nachzureichen sind. Die Frist kann kurz sein, da alle der drei aufgelisteten Dokumente bzw. gleichwertige Unterlagen innert eines kurzen Zeitraums beschafft werden können. Wie lange die Frist im Einzelfall angesetzt wird, entscheiden die Kontrollorgane je nach Situation unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Werden die Unterlagen nachgereicht, überprüft das Kontrollorgan den Status der Person. Verstreicht die Nachfrist unbenutzt, d.h. reicht die betreffende Person die unter Absatz 2 aufgeführten Unterlagen nicht ein, liegt es im Ermessen der zuständigen kantonalen Behörde, ob sie einen Arbeitsunterbruch anordnet. Die paritätischen Kommissionen als Organe des Zivilrechts können den Arbeitsunterbruch nicht selber anordnen, sondern wenden sich an die kantonale Behörde. Es ist denkbar, dass ein Arbeitsunterbruch insbesondere bei wiederholter Missachtung der Dokumentationspflicht oder in Fällen der baldigen Beendigung der Arbeiten in der Schweiz angeordnet wird. Werden andere Dokumente als die in Absatz 2 aufgeführten eingereicht, die dem Nachweis der Selbstständigkeit dienlich sind und anhand derer sich der Status einer Person klären lässt, soll kein Arbeitsunterbruch angeordnet werden können.
Wurde ein Arbeitsunterbruch angeordnet, kann dieser unter den folgenden Voraussetzungen wieder beendet werden: Der Arbeitsunterbruch endet einerseits, wenn die dokumentationspflichtige Person ihrer Pflicht nachkommt und die in Absatz 2 genannten Dokumente oder gleichwertige Dokumente beibringt. Andererseits endet der Unterbruch, wenn eine als scheinselbstständig ermittelte Person ihre Tätigkeit in einem geregelten Arbeitsverhältnis wieder aufnimmt. Durch diese Massnahme kann verhindert werden, dass scheinselbstständige Personen in der Schweiz arbeiten. Dadurch wird jedoch weder eine selbstständige Tätigkeit noch eine Tätigkeit als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer verhindert.
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