Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/72: Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit · 20 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit

keit vorliegt. Der Gesetzesentwurf berücksichtigt dies, indem die Voraussetzungen genannt werden, unter denen die Vollzugsorgane weitere Unterlagen verlangen können. Die Voraussetzungen, weitere Abklärungen treffen zu können, sind dann gegeben, wenn die Kontrollorgane gestützt auf die vorgelegten Unterlagen nach Absatz 2 oder gleichwertige Unterlagen sowie allfälligen Beobachtungen vor Ort Zweifel an der Selbstständigkeit einer Person haben. In diesem Fall sollen die Vollzugsorgane an die kontrollierte Person, aber auch an deren Auftraggeberin oder Auftraggeber beziehungsweise deren Bestellerin oder Besteller gelangen können, um weitere Informationen zu erhalten, die Hinweise zum Status der kontrollierten Person geben. Neu wird folglich explizit auch eine Auskunftspflicht für die Auftraggeberin oder den Auftraggeber beziehungsweise die Bestellerin oder den Besteller verankert. Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass der Status einer Person in Zweifelsfällen oftmals nur durch ergänzende Auskünfte ihrer Vertragspartnerin oder ihres Vertragspartners geklärt werden kann. Bei den weiteren Unterlagen, die verlangt werden können, handelt es sich insbesondere um solche, die in der Weisung des SECO zum Vorgehen zur Überprüfung der selbstständigen Erwerbstätigkeit genannt werden. Bei der Einforderung weiterer Unterlagen haben die Vollzugsorgane zu beachten, dass diese von den kontrollierten Personen mit einem verhältnismässigen Aufwand eingereicht werden können.

Neben der Möglichkeit, einen Arbeitsunterbruch bei Verletzung der Dokumentationspflicht zu verfügen, schlägt der Gesetzesentwurf Sanktionierungsmöglichkeiten vor. Der Vorschlag orientiert sich dabei an den bestehenden verwaltungs- und strafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten, die entsendende Arbeitgebende bei Verstössen gegen das EntsG treffen können. Die maximale Bussenhöhe bei Verletzung der Dokumentationspflicht wird allerdings aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf 1000 Franken begrenzt. Die Artikel 9 und 12 EntsG gelangen folglich auch im Rahmen der Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit zur Anwendung. Die darin enthaltenen Sanktionen haben sich im Vollzug des EntsG als sinnvoll und wirksam bewährt. Bei Vorliegen eines Tatbestandes nach Artikel 9 EntsG können ausserdem fehlbaren Personen oder Unternehmen Kontrollkosten auferlegt werden.

1.2.2 Sanktionierung von Verstössen gegen Normalarbeitsverträge mit zwingenden Mindestlöhnen

Das heutige EntsG beinhaltet die Verpflichtung ausländischer Arbeitgebender, die Arbeitnehmende in die Schweiz entsenden, zur Einhaltung der in Normalarbeitsverträgen im Sinn von Artikel 360a OR enthaltenen Mindestlöhne. Arbeitgebende, die Arbeitnehmende in der Schweiz beschäftigen, sind durch das OR dazu verpflichtet, diese Mindestlöhne einzuhalten. Diese Verpflichtung soll neu im EntsG verankert werden, damit in diesem Gesetz eine entsprechende Sanktionsmöglichkeit geschaffen werden kann. Infolgedessen muss zusätzlich der Geltungsbereich des EntsG ausgedehnt werden.

Zur Verankerung der Sanktionsmöglichkeit wird der bestehende Artikel 9 Absatz 2 EntsG durch einen neuen Buchstaben ergänzt, der es der zuständigen Behörde ermöglicht, einem fehlbaren Arbeitgebenden eine Busse bis 5000 Franken aufzuerlegen. Dadurch wird eine Gesetzeslücke geschlossen, infolge derer die kantonalen Behörden keine Sanktionen gegen Arbeitgebende aussprechen konnten, die Arbeitnehmende in der Schweiz beschäftigen und gegen Mindestlöhne in Normalarbeitsverträgen verstossen haben. Mit Einführung dieser Massnahme wird eine Gleichbehandlung zwischen in- und ausländischen Arbeitgebenden erreicht, da bis anhin gestützt auf das EntsG lediglich ausländische Arbeitgebende sanktioniert werden konnten, währenddem Schweizer Arbeitgebende keiner staatlichen Sanktionierung unterworfen waren. Artikel 12 EntsG erlaubt ausserdem bei Erfüllung der darin genannten Tatbestände die strafrechtliche Sanktionierung von fehlbaren Arbeitgebenden, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz beschäftigen.

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