Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/72: Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit · 20 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit
Sanktionsmöglichkeiten für Arbeitgebende, die Arbeitnehmende in der Schweiz beschäftigen und gegen zwingende Mindestlöhne in Normalarbeitsverträgen verstossen;
Sanktionsmöglichkeiten bei Verstössen gegen erleichtert allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge.
1.2.1 Massnahmen zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit
Der Gesetzesentwurf bestätigt das geltende Recht, wonach sich der Begriff der Arbeitnehmenden nach schweizerischem Recht bestimmt10 und die selbstständige Erwerbstätigkeit den Kontrollorganen auf Verlangen nachzuweisen ist. Neu soll nun eine Dokumentationspflicht für selbstständige Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer verankert werden, damit diese bei einer Kontrolle vor Ort Dokumente zum Nachweis ihrer Selbstständigkeit vorweisen müssen. Die Praxiserfahrung der Vollzugsorgane des EntsG hat gezeigt, dass die Überprüfung der Selbstständigkeit erschwert ist, wenn Unterlagen, die die Selbstständigkeit nachweisen, nicht direkt überprüft werden können. Indem auf Gesetzesstufe gewisse Dokumente bestimmt werden, die dem Nachweis der Selbstständigkeit dienen, wird nicht nur der Vollzug vereinfacht, sondern auch eine grössere Rechtssicherheit für selbstständige Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer geschaffen. Bis anhin war für eine grosse Anzahl selbstständiger Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer nicht klar, wie der Nachweis der Selbstständigkeit zu erfolgen hat.
Der Gesetzesentwurf sieht neben der Dokumentationspflicht für selbstständig Erwerbstätige Massnahmen vor, die bei Missachtung dieser Pflicht ergriffen werden können. Insbesondere soll den Vollzugsorganen die Möglichkeit gegeben werden zu veranlassen, dass eine Person angewiesen werden kann, den Arbeitsplatz zu verlassen, wenn sie ihrer Dokumentationspflicht auch nach Ablauf einer angesetzten Nachfrist nicht nachkommt bzw. wenn sie nicht gleichwertige Unterlagen wie die im Gesetz genannten und die für den Nachweis der Selbstständigkeit tauglich sind, vorweisen kann. Diese Massnahme wird insbesondere in der Praxis als effizient und nützlich bewertet, um die Dokumentationspflicht durchzusetzen und schlussendlich die Überprüfung des Status einer Person zu gewährleisten. Gerade bei kurzen Einsätzen in der Schweiz kann so verhindert werden, dass eine Person nach Beendigung der Arbeiten in den Herkunftsstaat zurückkehrt, ohne den Nachweis der Selbstständigkeit erbracht zu haben. Die Erfahrungen der Vollzugsorgane haben gezeigt, dass selbstständige Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer im Gegensatz zu Betrieben, die Arbeitnehmende entsenden, nur in wenigen Fällen auf die nachträgliche Aufforderung zur Einreichung von Dokumenten zum Nachweis der Selbstständigkeit reagieren.
Ein Arbeitsunterbruch soll ausserdem dann angeordnet werden können, wenn eine Scheinselbstständigkeit festgestellt wurde, aber der Arbeitgebende der scheinselbstständigen Person nicht bekannt ist. Mittels dieser Massnahme soll erreicht werden, dass sich der Arbeitgebende zu erkennen gibt, damit dieser bei einer allfälligen Unterbietung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen zur Rechenschaft gezogen werden kann.
Die Überprüfung der Selbstständigkeit stellt eine komplexe Aufgabe dar. Die Vielfalt der Sachverhalte, die im wirtschaftlichen Leben anzutreffen sind, zwingt dazu, den Status einer Person jeweils unter der Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Scheinselbstständigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass gleichzeitig Merkmale der selbstständigen und der unselbstständigen Erwerbstätigkeit zutage treten. Der Entscheid, welchen Status eine Person hat, muss sich deshalb danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen. Es kann deshalb vorkommen, dass die Vollzugsorgane trotz Erfüllung der Dokumentationspflicht durch die betreffende Person sowie der vor Ort getroffenen Abklärungen noch nicht abschliessend beurteilen können, ob tatsächlich eine Selbstständig-
10 Vgl. dazu Ausführung in Ziffer 276.134 Buchstabe B der Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, BBl 1999 6128. 2011-09-16/44 \ COO.2101.103.4.597510 9/20