Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/72: Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit · 20 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit
ner Busse bis zu 40 000 Franken bestraft werden. Werden die in Artikel 2 EntsG genannten Mindestbedingungen systematisch und in gewinnsüchtiger Absicht nicht garantiert, kann ein Arbeitgeber mit Busse bis zu 1 Million Franken bestraft werden.
Unter den Schweizer Arbeitgebenden können lediglich die Personalverleiher sanktioniert werden, da nach Artikel 360d Absatz 1 OR ein Normalarbeitsvertrag auch für verliehene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt. Hält ein Personalverleiher zwingende Bestimmungen eines Normalarbeitsvertrages nicht ein oder verstösst er dagegen, wird ihm die für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendige Bewilligung nicht erteilt, weil er keine Gewähr für eine fachgerechte Verleihtätigkeit im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19898 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) bietet. Oder es kann ihm im Sinn von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b AVG die Bewilligung entzogen werden, weil er gegen zwingende Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes verstösst.
Für die übrigen Arbeitgebenden, welche Arbeitnehmende in der Schweiz in Branchen mit einem zwingenden Normalarbeitsvertrag beschäftigen und die gegen zwingende Mindestlöhne verstossen, existiert keine gesetzliche Grundlage zur Sanktionierung. Dies stellt die Wirksamkeit der Massnahme des Normalarbeitsvertrags mit zwingenden Mindestlöhnen in Frage. Der Gesetzgeber hatte in Artikel 360e OR lediglich einen Anspruch für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände auf gerichtliche Feststellung verankert, ob Arbeitgebende den Normalarbeitsvertrag nach Artikel 360a OR einhalten.
1.1.3.3 Fehlende Sanktionsmöglichkeiten bei Verstössen gegen erleichtert allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge
Das Bundesgesetz vom 28. September 19569 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG) regelt die Zuständigkeit und das Verfahren, um den Geltungsbereich eines Gesamtarbeitsvertrages auf Gesuch aller Vertragsparteien auf die nichtorganisierten Arbeitgebenden und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der betreffenden Branche auszudehnen. Für die Kontrolle und den Vollzug sind die im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen paritätischen Kommissionen zuständig.
Die tripartiten Kommissionen sind nebst anderen Behörden und Organen u.a. dafür zuständig, die Einhaltung des EntsG zu kontrollieren (Artikel 7 Absatz 1 und 2 EntsG; s. auch Artikel 360b OR). Stellen die tripartiten Kommissionen wiederholt missbräuchliche Unterbietungen der orts-, berufs- und branchenüblichen Löhne und Arbeitszeiten fest, können sie im Rahmen der flankierenden Massnahmen mit Zustimmung der Vertragsparteien einen Antrag zur erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrags stellen. Inhalt der Allgemeinverbindlicherklärung können dabei nach geltendem Recht die vertraglichen Bestimmungen über die minimale Entlöhnung und die ihr entsprechende Arbeitszeit sowie die paritätischen Kontrollen sein (Artikel 1a AVEG).
Im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehene Sanktionsmöglichkeiten wie Konventionalstrafen können nicht erleichtert allgemeinverbindlich erklärt werden. Somit fehlt den Sozialpartnern ein Teil der Durchsetzungsmöglichkeiten. Dies stellt die Wirksamkeit der Massnahme der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung in Frage.
1.2 Die beantragte Neuregelung
Die beantragte Neuregelung, die im Rahmen einer Revision und Ergänzung verschiedener Gesetzgebungen umzusetzen ist, betrifft die folgenden Bereiche:
Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit ausländischer Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer;
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SR 221.215.311.
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