Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/72: Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit · 20 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

2.1 Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Titel

Der Geltungsbereich des Gesetzes wird auf Kontrollen von Arbeitgebenden ausgedehnt, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz beschäftigen, für die zwingende Mindestlöhne in einem Normalarbeitsvertrag im Sinn von Artikel 360a OR gelten. Dies soll durch eine Anpassung des Gesetzestitel zum Ausdruck kommen. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Gesetz nicht mehr nur für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt.

Der bis anhin verwendete Kurztitel der deutschen Sprachversion des Gesetzes wird in der Praxis nicht verwendet. Vielmehr werden jeweils der nicht offizielle Kurztitel "Entsendegesetz" sowie die Abkürzung "EntsG" verwendet. Durch die Änderung des Kurztitels soll diesem Umstand Rechnung getragen werden, zumal das Gesetz in erster Linie an entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber gerichtet ist. Der deutsche Kurztitel wird so auch der französischen und der italienischen Sprachversion angepasst. In der französischen Sprachversion wird der Kurztitel neu mit der Abkürzung "Ldét" ergänzt, in der italienischen Version mit "Ldist".

Art. 1 Abs. 2 Gegenstand und Begriff

Arbeitgebende, die Arbeitnehmende in der Schweiz beschäftigen, sind gehalten, die Bestimmungen des OR einzuhalten. Die Pflicht dieser Arbeitgebenden, die zwingenden Mindestlöhne in Normalarbeitsverträgen im Sinn von Artikel 360a OR einzuhalten, soll im EntsG gesetzlich verankert werden, damit eine entsprechende Sanktionsmöglichkeit eingeführt werden kann. Der Geltungsbereich soll deshalb auf diese Arbeitgebenden ausgedehnt werden.

Die Art der Bestimmungen, welche auch auf diese Arbeitgebenden Anwendung finden, wird explizit genannt. Es handelt sich um die Bestimmungen über die Kontrolle und die Sanktionierung. Davon erfasst sind Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe b, 2 und 4, Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben d und e sowie Artikel 12.

Absatz 2 präzisiert ausserdem, dass die zwingenden Mindestlöhne in Normalarbeitsverträgen im Sinn von Artikel 360a OR eingehalten werden müssen. Dadurch wird Klarheit geschaffen, dass in Normalarbeitsverträgen im Sinn von Artikel 359 OR enthaltenen Mindestlöhne nicht eingehalten werden müssen, da von diesen durch vertragliche Abrede abgewichen werden kann.

Art. 1bisÜberprüfung der selbstständigen Erwerbstätigkeit

Artikel 1bisregelt, dass der Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit zu erfolgen hat, indem bei einer Kontrolle vor Ort drei Dokumente vorgewiesen werden müssen. Es handelt sich dabei um Dokumente, die von jeder selbstständigen Dienstleistungserbringerin und jedem selbstständigen Dienstleistungserbringer mitgeführt werden können und die einen Rückschluss auf den Status einer Person zulassen. Bei den aufgelisteten drei Dokumenten handelt es sich um Unterlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie, wie beispielsweise ein Führerschein, sowieso bei einem Einsatz im Ausland mitgeführt werden. Die Aussagekraft der einzelnen Dokumente ist insbesondere die folgende: Die Meldebestätigung gibt Auskunft über die eigene Einschätzung der betreffenden Person bezüglich ihres Status, das Sozialversicherungsdokument E 10113 gibt Auskunft über den sozialversicherungsrechtlichen Sta-

13 Mit Inkrafttreten der Änderung des Anhang II des FZA wird das Formular A 1 das Formular E 101 ersetzen. 2011-09-16/44 \ COO.2101.103.4.597510 15/20