Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/72: Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit · 20 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit
in Kraft sind, wurden Verstösse durch Schweizer Arbeitgebende gegen die Mindestlöhne festgestellt. In einigen dieser Branchen waren die Verstossquoten sehr hoch.
Das Verbandsklagerecht, das der Gesetzgeber in Artikel 360e OR eingeführt hat, stärkt zwar den Schutz der Arbeitnehmenden im zivilrechtlichen Verfahren, weil die Arbeitnehmenden dazu ermutigt werden, ihre individuellen Ansprüche vor Gericht geltend zu machen, wenn die Feststellung erfolgt ist, dass ein Verstoss gegen einen Normalarbeitsvertrag vorliegt. Dadurch wird garantiert, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ihre oder seine Ansprüche vor dem Zivilgericht durchsetzen kann. Allerdings dürften zahlreiche Arbeitnehmende aus Angst vor der Kündigung darauf verzichten, ihre Rechte vor Gericht geltend zu machen. Wenn eine solche Kündigung als missbräuchlich beurteilt wird, würde eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer eine Entschädigung über maximal sechs Monatslöhne erhalten.
Der Schutz im Rahmen des zivilrechtlichen Verfahrens ist deshalb ungenügend, weil dadurch einzig die zivilrechtlichen Ansprüche abgedeckt werden, die einer betroffenen Person zustehen. Auch wenn die betroffene Person ihre Rechte geltend machen kann und auch wenn eine Lohnnachzahlung effektiv erfolgt, stellt die Einhaltung der Mindestlöhne ein öffentliches Interesse dar. Aus diesem Grund soll eine gesetzliche Grundlage zur Sanktionierung von fehlbaren Arbeitgebenden, die Arbeitnehmende in der Schweiz beschäftigen, geschaffen werden. Dabei geht es auch um die Glaubwürdigkeit der Massnahme des Normalarbeitsvertrags mit zwingenden Mindestlöhnen sowie um die Gleichbehandlung in- und ausländischer Arbeitgebender. Diese Sanktionsmöglichkeit soll ausserdem die Einhaltung der Mindestlöhne sowie die Leistung der geschuldeten Lohnnachzahlung bezwecken.
1.3.3 Sanktionierung von Verstössen gegen erleichtert allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge
Indem die Bestimmung über die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung ergänzt wird, so dass die in den Gesamtarbeitsverträgen vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten wie Konventionalstrafen und Bestimmungen über Kontrollkosten neu ausdrücklich allgemeinverbindlich erklärt werden können sollen, wird die Wirksamkeit der Massnahme zur erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen gestärkt.
1.4 Umsetzung
Die Umsetzung der neuen Bestimmungen hat keine Neuerungen betreffend der Zuständigkeiten der Vollzugsorgane zur Folge. Diese sind ausserdem bereits heute mit der Überprüfung der Selbständigkeit sowie der Kontrolle der Einhaltung der Normalarbeitsverträge im Sinne von Artikel 360a OR beauftragt.
1.5 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird die Motion Pedrina (11.3363) erledigt, indem Sanktionsmöglichkeiten für Schweizer Arbeitgebende, die gegen zwingende Mindestlöhne in Normalarbeitsverträgen verstossen, eingeführt werden sollen. Die Motion Carobbio Guscetti (11.3364), die Motion Fraktion BDP (11.3525), die Motion Estermann (11.3604), die Motion Lustenberger (11.3703) und die Motion Hiltpold (11.3704), die die Schliessung von Lücken im Vollzug der FlaM und insbesondere Massnahmen zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit fordern, werden erledigt, indem eine Dokumentationspflicht für selbstständige Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer, Sanktionsmöglichkeiten sowie die Möglichkeit zur Anordnung eines Arbeitsunterbruchs eingeführt werden sollen. Es wird die Abschreibung der genannten Vorstösse beantragt.
2011-09-16/44 \ COO.2101.103.4.597510 14/20