Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/10: Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung · 26 Seiten
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Anhörung zur Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung
Die CRUS schlägt folgende Ergänzung vor (rot markiert): „Die Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen unterstehen nicht dieser Verordnung und stellen in Eigenverantwortung ein Diploma Supplement aus.“
NE schlägt vor, dass Diplomzusätze auch nur auf Anfrage abgegeben werden könnten.
Art. 8 Vollzug
Das BBT (heute SBFI) vollzieht diese Verordnung.
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Art. 9 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts ist in Anhang 4 geregelt.
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Art. 10 Diplomzusätze für vor Inkrafttreten dieser Verordnung erworbene Abschlüsse
1
Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung einen Berufsbildungsabschluss erworben haben, können beim BBT (heute SBFI) nach der Einstufung des entsprechenden Abschlusses in den nationalen
Qualifikationsrahmen ein Gesuch um Abgabe des dazugehörigen Diplomzusatzes stellen.
2
Der Diplomzusatz wird abgegeben, wenn:
a. die Inhaberin oder der Inhaber des Berufsbildungsabschlusses berechtigt ist, den entsprechenden geschützten Titel zu führen; oder
b. die Basisdokumente keine nach der Abgabe des Berufsbildungsabschlusses für die Zuordnung wesentliche Änderung erfahren haben.
3
Das BBT (heute SBFI) entscheidet über die Abgabe. Es kann dazu vorgängig die zuständigen Organisationen der
Arbeitswelt und die Kantone anhören.
Absatz 1
Vgl. auch die bei Art. 5 Abs. 1 und 2 aufgeführten Rückmeldungen
Konferenz HF, TR BS und Konferenz HF Technik möchten, dass die HF die Kompetenz erhalten, Anfragen für rückwirkende Ausstellung eines Diplomzusatzes selbst erledigen zu können.
Savoirsocial plädiert dafür, dass die Gebühr für Diplomzusätze für vor Inkrafttreten der Verordnung erworbene Abschlüsse möglichst gering gehalten wird, damit die Mobilität zusätzlich gefördert wird.
Absatz 2 Keine Kommentare Absatz 3
Savoirsocial, Labmed und Curaviva möchten sicherstellen, dass OdA und Kantone auch bei Diplomzusätzen für vor Inkrafttreten dieser Verordnung erworbene Abschlüsse zwingend angehört werden. Savoirsocial schlägt folgende Änderung vor (rot markiert): „Das BBT (heue SBFI) entscheidet über die Abgabe. Es hört dazu vorgängig die zuständigen OdA und die Kantone an.“
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am …. in Kraft.
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Anhang 4 Änderung bisherigen Rechts.
512.164/2011/07633 \ COO.2101.108.5.428189 14/26