Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/10: Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung · 26 Seiten

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Anhörung zur Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung

Absatz 2

EKHF fordert, dass Bildungsabschlüsse auf der Grundlage von Bildungsplänen und Qualifikationsverfahren eingestuft werden können, weshalb letztere Basisdokumente für die Einstufung darstellen sollten.

Art. 5 Verfahren

1

Das BBT (heute SBFI) stuft einen Abschluss in der Berufsbildung im Rahmen des Verfahrens ein, das nach der

Berufsbildungsgesetzgebung für den Erlass der Vorschriften über die Bildungsinhalte und den

Gegenstand des Qualifikationsverfahrens vorgesehen ist.

2

Es kann einen Abschluss auch in einem gesonderten Verfahren einstufen. Dabei hört es die

Organisationen der Arbeitswelt und die Kantone an.

3

Die Einstufung eines Abschlusses (Niveauzuteilung) wird durch die Aufnahme in das Verzeichnis gemäss Anhang 2 verbindlich.

4

Die Niveauzuteilungen werden zudem in den folgenden Regelungen aufgeführt:

a. bei einem Abschluss der beruflichen Grundbildung ohne Berufsmaturität: in der Bildungsverordnung (Art. 19 BBG; Art. 12 BBV);

b. bei einem Abschluss der beruflichen Grundbildung mit Berufsmaturität: im Rahmenlehrplan (Art. 12 BMV);

c. bei einem Abschluss mit eidgenössischem Fachausweis oder eidgenössischem Diplom: in der vom BBT (heute SBFI) zu genehmigenden Prüfungsordnung (Art. 28 Abs. 2 und 3 BBG; Art. 26 BBV);

d. bei einem Abschluss einer höheren Fachschule: im Rahmenlehrplan (Art. 6 Abs. 1 und 2 und Art. 7 MiVo-HF);

e. bei einem Abschluss von Berufsbildungsverantwortlichen: in den Rahmenlehrplänen (Art. 49 BBV).

Absätze 1 und 2

Savoirsocial, SAV und SVA begrüssen, dass die Zuordnung der Abschlüsse in Zusammenarbeit mit den Verbundpartnern vorgesehen ist.

In einigen Stellungnahmen wird ein stärkerer Einbezug der betroffenen Organisationen der Arbeitswelt gefordert. Swissmechanic, Hotelleriesuisse, SAV, SVA, SFGV, SVP, BGS, VSP, VD, EVS, SBK, SVBG, SMU, SGB, Travailsuisse, SGV und Labmed bekräftigen, dass die Berufsverbände bei der Niveaueinteilung gleichberechtigte Partner sein sollen.

Veb.ch, SVEB und eine Mehrheit der dualstark-Mitglieder schlagen vor, dass die jeweils zuständige OdA in die Verantwortung genommen werden, dem BBT (heute SBFI) einen Erstvorschlag für die Niveauzuteilung zu unterbreiten. Namentlich stellt SVEB den Antrag, bei Abs. 2 folgenden Satz hinzuzufügen (rot markiert): „Die Organisationen der Arbeitswelt erhalten Gelegenheit, dem BBT für Abschlüsse aus ihrem Bereich einen ersten Zuordnungsvorschlag zu unterbreiten.“

Dualstark, KV Schweiz und VSE bemerken, dass den zuständigen OdA ein Beschwerdeweg zu ermöglichen ist, falls keine verbundpartnerschaftliche Einigung gefunden werden kann.

BCH, SBBK, LU, NW, SO, SH, SZ, AI, BS, VS, AR, UR und OW fordern, dass Niveauzuteilungen durch ein unabhängiges Expertengremium gemacht werden, falls sie nicht politisch festgelegt werden. Namentlich stellt BCH folgenden Antrag (rot markiert): „Es wird ein unabhängiges Expertengremium gebildet, welches die Einstufung vorschlägt. Das BBT entscheidet über die Einstufung nach Anhörung der für den Abschluss zuständigen Oda’s“.

Die Bankiervereinigung bemängelt, dass das vorgeschlagene Vorgehen bürokratisch und langwierig sei.

Konferenz HF, TR BS und Konferenz HF Technik lehnen Absatz 1 ab und fordern, dass über ein besonderes Verfahren gemäss Absatz 2 die Einordnung in die Niveaus erarbeitet und definiert wird.

SFGV stellt folgenden Änderungsantrag für Absatz 1 (rot markiert): „Die Einstufungen in die 8 Niveaustufen erfolgt in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt.“

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