Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/10: Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung · 26 Seiten

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Anhörung zur Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung

Art. 3 Grundsätze

1

Der nationale Qualifikationsrahmen stellt ein Raster mit acht Niveaustufen dar. Die Niveaustufen sind in Anhang 1 definiert.

2

Jeder Abschluss der Berufsbildung wird einer Niveaustufe zugeordnet.

3

Zu jedem Abschluss wird ein Diplomzusatz erstellt. Der Diplomzusatz umfasst namentlich:

a. eine Zuweisung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des nationalen Qualifikationsrahmens;

b. eine Beschreibung des Profils der Kenntnisse, Fertigkeiten und Transferkompetenzen, die Personen mit dem entsprechenden Abschluss mitbringen.

4

Der Diplomzusatz wird gemäss Anhang 3 gestaltet.

5

Die Diplomzusätze werden in Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch ausgestellt.

Absatz 1

Die Teilnehmenden sind sich grundsätzlich einig, dass die Einteilung des NQR-CH analog zum EQR in acht Niveaustufen zu begrüssen ist.

Verschiedene Anhörungsteilnehmer äussern sich zur Ausgestaltung des nationalen Qualifikationsrahmens in Anhang 1 gemäss Absatz 1. Die Rückmeldungen sind im Detail im Anhang 1 unter Kapitel 5.1 einsehbar.

Absatz 2

Vgl. Kommentare zu Art. 4 Abs. 1 zur Diskussion bezüglich einer politischen Einordnung von Berufsbildungsabschlüssen. Savoirsocial fordert, dass gemäss dieser Diskussion auch Art. 3 Abs. 2 entsprechend angepasst wird.

Absätze 3 und 4

Zahlreiche Stellungnahmen fordern unterschiedliche Diplomzusätze für BGB- und HBB-Abschlüsse: Zeugniserläuterungen gemäss Europass-Standard für BGB und personalisierte Diplomzusätze gemäss Europass-Standard für HBB. Auch die Begrifflichkeiten sollten dementsprechend angepasst werden; für BGB-Abschlüsse Zeugniserläuterungen und für HBB-Abschlüsse Diplomzusätze. In dem Sinne äussern sich Swissmechanic, Hotelleriesuisse, SDK, veb.ch, dualstark, KV Schweiz, EKHF, Curaviva, edusuisse, BGS, TR BS, Konferenz HF Technik, VSP, SPAS, VD, VSEI, SVEB, Travailsuisse, SGV und Konferenz HF.

Einige Teilnehmende sprechen sich bei BGB-Abschlüssen für einen möglichst kurzen und klar verständlichen Zusatz aus. Nur so sei es möglich, dass die Zusatzdokumente durch die Kantone dem EFZ beigelegt werden können: SBBK, LU, NW, ZG, SO, TG, SH, SZ, AI, BS, NE, AG, FR, VS, AR, UR, SG, VD, ZH, BE und OW.

Swissmem und Mitglieder des SAV befürworten eine gemeinsame Bezeichnung und ein gemeinsames Layout für Abschlüsse der BGB und HBB. Für die Abschlüsse der schweizerischen beruflichen Grundbildung könne die Dokumentbezeichnung Zeugniserläuterung zu einer Abwertung führen.

VSE beantragt, dass der Diplomzusatz aus Gründen der Vergleichbarkeit mindestens der Vorlage der Nachbarländer Deutschland, Österreich, Frankreich und Italien entspricht.

SKR, ETH-Rat und Savoirsocial fordern, dass das EQR-Niveau auf dem Diplomzusatz aufgeführt wird. Gemäss Savoirsocial und Curaviva wäre auch das ISCED-Niveau wünschenswert.

Swissmem und SAV werfen die Frage auf, wie mit den Fachrichtungen oder Schwerpunktausbildungen eines Abschlusses umgegangen wird. Swissmem und SAV fordern, dass die Diplomzusätze Profilunterschiede sowie Fachrichtungen oder Schwerpunktausbildungen innerhalb einer beruflichen Grundbildung, die zu unterschiedlichen Niveauabstufungen führen, berücksichtigen. Zudem sollten Möglichkeiten für (beglaubigte) Beiblätter zum Diplomzusatz bestehen, um weitere in der Praxis relevante Differenzierungen der Abschlüsse vorzunehmen.

Swissmem wünscht, dass die Ausbildungsdauer im Diplomzusatz angegeben wird.

Absatz 5 Keine Kommentare

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