Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/10: Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung · 26 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 13Fedlex · Ergebnisbericht

Anhörung zur Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung

Swissmem sieht Schwierigkeiten bei der konsistenten und angemessenen Einstufung der Abschlüsse, da der NQR-CH mit drei Haupt- und jeweils zwei bis drei Unterkategorien komplex sei. Trotz dieser Bedenken sollte der Versuch der Einordnung der Schweizer Berufsbildungsabschlüsse gemäss Swissmem aber unternommen werden.

SKR schlägt vor, eine Koordinationsstelle zwischen Hochschulen und BBT (heute SBFI) zu errichten, damit der Vergleich der Hochschul- und Berufsbildungsabschlüsse im Konsens geschehen kann.

Absatz 3

Vgl. Stellungnahmen zu Artikel 6.

Absatz 4

Hotelleriesuisse, EKHF und edusuisse wünschen, dass die Niveaueinteilung auf dem Diplom selbst aufgeführt ist. FL hingegen betont, dass die Niveauzuteilung nicht auf dem Diplom erscheinen sollte, da das bestehende und bekannte Benotungssystem nicht angetastet werden sollte.

Art. 6 Verzeichnis

1

Das BBT (heute SBFI) führt in Anhang 2 zu dieser Verordnung ein Verzeichnis der eingestuften Abschlüsse.

2

Das Verzeichnis führt die genauen Titel der Abschlüsse in alphabetischer Reihenfolge sowie ihre Niveauzuteilung auf.

Absätze 1 und 2

SAV begrüsst das Verzeichnis, da es der Transparenz dient.

GDK ist der Ansicht, dass der ganze Artikel 6 in Art. 5 Abs. 1 integriert werden sollte.

Hotelleriesuisse und VSP betonen, dass das Verzeichnis der eingestuften Abschlüsse zu keinerlei Lohnforderungen oder Ansprüchen auf einen Titel führen darf.

SAV und SUK fordern, dass aus der Niveauzuteilung in den NQR-CH weder eine politische Forderung nach automatischer Durchlässigkeit noch ein Anspruch auf Zulassung in eine bestimmte Studienstufe erhoben werden darf. Auch gemäss FL ist stets zu betonen, dass die Niveauzuteilung keinerlei Berechtigung für eine Arbeitsstelle oder für eine weitere höhere Berufsbildung darstellt.

Konferenz HF, TR BS und Konferenz HF Technik sind einverstanden mit einem Verzeichnis für die BGB. Sie schätzen ein solches für HBB-Abschlüsse aufgrund der zahlreichen unterschiedlichen Abschlüsse aber als problematisch ein.

Gemäss BCH sei das Verzeichnis ein wertvolles Hilfsmittel und eine Art Referenzrahmen, welcher stets beachtet und konsultiert werden sollte. BCH schlägt folgende Ergänzung vor (rot markiert): „Das Verzeichnis dient auch als Referenzrahmen für Neueinstufungen“.

Art. 7 Abgabe der Diplomzusätze

Die für die Ausstellung des Berufsattests, des Fähigkeitszeugnisses, des Fachausweises oder des Diploms zuständige Stelle gibt den Diplomzusatz ab.

Die GDK erachtet es als notwendig, dass Absolventen Diplomzusätze grundsätzlich in allen genannten Sprachen wahlweise zur Verfügung stehen. Daher sollte dies in der Verordnung explizit auch so geregelt werden. Art. 7 sollte wie folgt ergänzt werden (rot markiert): „…gibt den Diplomzusatz in der jeweiligen Amtssprache sowie auf Wunsch auch in Englisch ab.“

SBBK, LU, ZG, SO, TG, OW, SH, SZ, AI, BS, NE, AG, FR, VS, AR, UR, SG, GL, ZH, BE und Swissmechanic beantragen, das Abgabeverfahren bei BGB-Abschlüssen so einfach wie möglich zu gestalten. Die SBBK bietet Hand, um die Prozesse im Detail mit dem BBT (heute SBFI) zu klären.

Bei der Abgabe von HBB-Diplomzusätzen verlangt Swissmechanic, dass diese durch diejenige Stelle, welche die Diplome abgibt, personalisiert abgegeben werden.

Savoirsocial befürwortet die automatische Abgabe des Diplomzusatzes und hält das BBT (heute SBFI) an, diese zu kontrollieren.

512.164/2011/07633 \ COO.2101.108.5.428189 13/26