Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/10: Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung · 26 Seiten
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Anhörung zur Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung
Art. 2 Geltungsbereich
1
Diese Verordnung gilt für die vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), heute Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), geregelten
Abschlüsse und Bildungsgänge:
a. der beruflichen Grundbildung;
b. der höheren Berufsbildung;
c. der Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen.
2
Sie gilt nicht für Nachdiplomstudiengänge der höheren Fachschulen.
Die CRUS schlägt vor, Artikel 2 um einen 3. Absatz wie folgt zu ergänzen (rot markiert): „Als Qualifikationsrahmen für die Universitäten, die Fachhochschulen und die Pädagogischen Hochschulen gilt der Qualifikationsrahmen für den Schweizerischen Hochschulbereich nqf.ch-HS.“
Absatz 1
Mehrere Stellungnahmen fordern eine Ausweitung des Geltungsbereiches:
Berufsbildungs- und Hochschulabschlüsse
• SBBK, LU, ZG, NW, SO, OW, SH, SZ, AI, BS, NE, AG, FR, VS, AR, UR, SG,VD, ZH, BE, SGV,
Swissmechanic, Bankiervereinigung, Hotelleriesuisse, SDK, Savoirsocial, Swissuni, Konferenz HF, die Konferenz HF Technik, die TR BS, EKHF, OdASanté, COHEP, SKR, Curaviva, FH Schweiz, KFH, EVS, SBK, BGS, VSEI, VSP, Swissuni, SGV und SVBG fordern eine Gegenüberstellung von Berufsbildungs- und Hochschulabschlüssen in einem umfassenden Gesamtrahmen.
• Veb.ch, dualstark, SAV, SGB, SVEB, Travailsuisse und KV Schweiz räumen ein, dass ein Ge-
samtrahmen mit Berufsbildungs- und Hochschulabschlüssen zum jetzigen Zeitpunkt schwierig ist, fordern das BBT (heute SBFI) aber auf, nach der Fusion des SBF und des BBT das Anliegen nach einem gemeinsamen Rahmen unter einem gemeinsamen Blickwinkel wieder aufzunehmen.
• Oda Bewegung und Gesundheit und GL betonen, dass die Trennung der beiden Rahmen sinnvoll
ist.
Formale und nicht formale Abschlüsse
• EKHF und edusuisse fordern, dass „berufsorientierte Weiterbildungsabschlüsse“ in die Formulie-
rung aufgenommen werden (Buchstabe d). Auch SVEB, IAF, FPVS, BCH, VSP, Travailsuisse und TI erachten es als notwendig, zusätzlich zur formalen auch die nicht formale Bildung zu berücksichtigen.
• Veb.ch, dualstark, KV Schweiz, NGO, TuE sowie WWF wünschen, dass langfristig auch nicht
formale Abschlüsse im NQR-CH berücksichtigt werden und fordern das BBT (heute SBFI) auf, im Nachgang der NQR-CH-Implementierung eine Weiterentwicklung des Rahmens ins Auge zu fassen. Dafür soll das BBT (heute SBFI) das weitere Vorgehen und einen Zeitplan aufzeigen.
COHEP bemerkt, dass aus dem Verordnungsentwurf nicht klar hervorgeht, ob Ausbildungsabschlüsse (ausbildungsbezogene Grade) oder Berufsbefähigungen bzw. Berufszulassungsabschlüsse (arbeitsbezogene Grade) den Niveaus zugeordnet werden sollen. Gemäss COHEP sollte sich ein nationaler Qualifikationsrahmen auf die Ausbildung bzw. auf die Ausbildungsabschlüsse und nicht auf die Abschlüsse der Berufszulassungen beziehen.
Gemäss SAV ist bei lit. c der Begriff der Berufsbildungsverantwortlichen unscharf. Es sollte deutlicher werden, für welche Kategorie von Bildung der NQR-CH vorgesehen ist.
Absatz 2
Swissmechanic, Hotelleriesuisse, SDK, BGS, Konferenz HF, Konferenz HF Technik, TR BS, EKHF, edusuisse, ODEC, OdASanté, SPAS, TI, VSP, SKR, SVEB, FER, VD, SAV, veb.ch, dualstark, KV Schweiz, Travailsuisse, SGV und Savoirsocial fordern die Streichung des Absatzes 2.
GDK, EVS, SBK, SVBG und Labmed räumen ein, dass es aus bildungspolitischer Sicht konsequent ist, die NDS HF explizit auszuschliessen. Allerdings bleibe damit der Stellenwert der NDS HF ungeklärt, was problematisch sei. Der Geltungsbereich sollte zumindest auf diejenigen NDS HF ausgeweitet werden, welche auf einem offiziellen Rahmenlehrplan basieren.
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