Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/10: Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung · 26 Seiten

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Anhörung zur Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung

5 Anhänge

5.1 Rückmeldungen zum NQR-CH

Die Rückmeldungen sind sehr heterogen und sind deshalb nach Teilnehmenden aufgelistet.

• Gemäss Swissmem erscheint die Beschreibung der acht Niveaustufen fachlich korrekt und kon-

sistent.

• Verschiedenen Mitgliedern von dualstark, SVOAM und SPAS ist nicht plausibel, weshalb unter-

schiedliche Kategorien respektive Niveaubeschreibungen im EQR und im NQR-CH Verwendung finden. Sie sehen darin eher ein Erschwernis für die internationale Vergleichbarkeit. Auch SVEB spricht sich dafür aus, „Kompetenzen“ statt „Transferkompetenzen“ zu verwenden.

• Gemäss BCH sollte aus der Verordnung klar werden, dass der NQR-CH dem EQR entspricht.

Auch SKR ist der Meinung, dass ein Hinweis auf die Referenzierung zum EQR gegeben werden müsste.

• SUK, EVS, SBK und SVBG fordern, dass die Niveaubeschreibungen auf ihre Kompatibilität mit

dem nqf.ch-HS zu prüfen und allenfalls anzupassen sind.

• VSEI ist der Meinung, dass der NQR-CH derart klar abgefasst sein muss, dass die Vergleichbar-

keit mit den Abschlüssen im europäischen Ausland sichergestellt ist.

• IAF und FPVS bemängeln die sprachliche Komplexität und Abstraktheit der Stufen. Die Stufen

seien daher im Einzelfall stark interpretationsbedürftig. Es dürfte schwer fallen, die fein ziselierten Abgrenzungen auf die sehr vielfältigen und unterschiedlichen Berufsqualifikationen konsistent anzuwenden. IAF wünscht sich griffigere Definitionen und Abgrenzungen, die auch für Praktiker des Bildungs- und Arbeitsmarkts ohne weiteres verständlich seien.

• Die Bankiervereinigung bemängelt den übermässigen Gebrauch von Attributen bei Niveau 8.

• Swissuni bemängelt, dass die Niveaubeschreibungen sehr allgemein gehalten seien. Swissuni ist

zudem erstaunt über die Anzahl an und den synchronen Verlauf aller Kategorien. Sie fragen sich zudem, wie „Forschungsbereiche“ in der Berufsbildung abgedeckt werden sollen oder ob damit implizit die Integration der Hochschulen in den NQR-CH bereits vorweggenommen werden soll.

• Der ETH-Rat bemängelt im Allgemeinen die Hierarchisierung des NQR-CH. Es entstehe durch

den 8-stufigen Rahmen eine strenge eindimensionale und unerwünschte Hierarchie. Berufsbildungsabschlüsse in den unteren Niveaus würden dadurch diskriminiert. Sie schlagen vor, eine wertungsneutrale Einteilung vorzunehmen. Zudem erachtet der ETH-Rat den Einbezug von praktischen Führungskompetenzen als problematisch, da diese zu einem nicht zu unterschätzenden Teil das Resultat der berufspraktischen Tätigkeit sind und nur sehr begrenzt im Rahmen einer beruflichen Ausbildung erworben werden können. Zudem seien in der überwiegenden Zahl der Fälle Führungsaspekte nur beschränkt Teil der berufsbezogenen formellen Ausbildungen. Ähnliches gelte auch für die weiteren genannten personalen Kompetenzen, deren Beurteilung darüber hinaus grossen Interpretationsspielraum offenlassen dürfte.

• GE bemerkt, dass von Niveau zwei an die Praxiserfahrung in den Niveaubeschreibungen des

NQR-CH explizit hervorgehoben wird. Sie befürchten, dass vollschulische Angebote so benachteiligt werden und fordern, dass vollschulische Ausbildungen mit dualen Ausbildungen auch bezüglich der Niveaubeschreibungen gleichgestellt werden.

• Gemäss OdASanté sind die Niveaustufen 6-8 zu überprüfen. Es fehlen z.B. Kompetenzbeschrei-

bungen zu Themen wie Anleiten, Lehren und Beraten, welche auf diesem Niveau eine zunehmende Rolle spielen. Insbesondere betonen sie folgende Aspekte:

o Die Beschreibungen seien vielerorts nicht eindeutig interpretierbar und seien zu präzisieren, beispielsweise „über Allgemeinbildung verfügen“, „Die Mitarbeit kann nach Anleitung stattfinden“, „…ziemlich schwierigen Aufgaben“.

o Die Unterscheidung zwischen Wissen und Verstehen mache wenig Sinn. Wissen ohne zu verstehen sei nicht nutzbar. Eine Zusammenfassung in deklaratives Wissen wäre besser. o Die Zuordnung von führungsrelevanten Verhaltensweisen sowohl unter beruflichen wie auch personalen Kompetenzen habe mit dem Konzept Führung zu tun, für das sowohl berufliche als auch persönliche Aspekte Voraussetzung seien. Deshalb könne dies nicht getrennt werden.

o Die Unterscheidung zwischen „sich sozial verhalten“ und „sich verantwortungsbewusst verhalten“ sei unklar.

o Der Qualifikationsrahmen enthält bei Transferkompetenzen die Führungskomponente. Die Anforderungen an die Führung seien auf Niveau 7 und 8 sehr hoch definiert. Der Einfluss auf die Einstufung bleibe unklar.

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