Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/10: Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung · 26 Seiten
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Anhörung zur Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung
OdASanté erwähnt, dass bei der Berufsbildungsverordnung bei Art. 23 Abs. 3 die Aufzählung um NDS HF zu ergänzen sei. Bei Art. 49 Abs. 3 sei missverständlich. Zudem vertritt OdASanté die Ansicht, dass die Änderungen bei Absätzen 1-3 nicht notwendig sind. Absatz 5 sei zudem zu ergänzen mit der Methodenkompetenz.
Curaviva und OdASanté fordern, dass grundsätzlich eine Revision von Berufsbildungsgesetz und Berufsbildungsverordnung erfolgen muss, um die offenen Fragen auf der Tertiärstufe B zu klären. Die Berufsbildung und der Stellenwert der Abschlüsse im Tertiär B Bereich müssen gestärkt werden. Die vorgeschlagenen Änderungen bisherigen Rechts greifen zu wenig weit.
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