Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten

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dekriterien in der Lage sein zu entscheiden, ob und wann eine Beobachtung meldepflichtig ist. Die einzelnen meldepflichtigen Beobachtungen werden in der EDI-Verordnung über meldepflichtige Beobachtungen übertragbarer Krankheiten aufgeführt, wobei die einzelnen Meldekriterien, Meldefristen, die erforderlichen Angaben zu den meldepflichtigen Beobachtungen sowie die Angaben zur betroffenen Person detailliert bezeichnet werden (vgl. Kap. 4).

Die kontinuierliche epidemiologische Überwachung verfolgt den Zweck, Gesundheitsprobleme frühzeitig zu erkennen, damit notwendige Massnahmen zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten zeitnah eingeleitet werden können. Mit wissenschaftlichen Methoden werden die Risikofaktoren, das Auftreten und der Verlauf von Krankheiten in der Bevölkerung, aber auch die Wirkung von ergriffenen Massnahmen analysiert. Die Erkenntnisse dieser Analysen dienen den Gesundheitsbehörden von Bund und Kantonen dazu, in geeigneter Weise intervenieren zu können. Das Zusammentragen und das Interpretieren der Daten führt zu Übersichten und Empfehlungen, welche durch das BAG publiziert werden.

Mit den vorliegenden Verordnungsbestimmungen werden die obligatorischen Meldungen, welche bisher in verschiedene Typen eingeteilt waren, sowohl terminologisch als auch inhaltlich neu in vier Kategorien definiert. Erfasst werden als erste Kategorie die Meldungen zu klinischen Befunden von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern oder anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens (Art. 6). Zu ausgewählten Beobachtungen werden zusätzlich als zweite Kategorie Informationen zum Verlauf einer übertragbaren Krankheit sowie zu den getroffenen Massnahmen durch eine Ergänzungsmeldung zu klinischen Befunden ergänzt (Art. 7). Schliesslich werden als dritte Kategorie von Meldungen die laboranalytischen Befunde erhoben (Art. 8). Diese Meldungen erfolgen durch private oder öffentliche Laboratorien. Eine wesentliche Änderung im Vergleich zum geltenden Recht stellt die Erhebung von epidemiologischen Befunden als vierte Kategorie dar. Sie wird auch von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern oder anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens gemeldet werden müssen und dient der Früherkennung und Überwachung von therapieassoziierten Krankheitserregern und zum Teil der Überwachung von Antibiotikaresistenzen (Art. 9). Schliesslich müssen als weitere Neuerung die kantonalen Behörden, Führerinnen und Führern von Schiffen und Flugzeugen Informationen zu besonderen Ereignissen melden, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweisen (vgl. Art. 12 Abs. 4 EpG, sowie Art. 5 EpV).

Meldepflichtige

Die zur Meldung verpflichteten Personen, Institutionen und Behörden werden in Artikel 12 Absatz 1-5 EpG abschliessend aufgezählt.

Die Meldepflicht betrifft nach Artikel 12 Absatz 1 EpG alle Ärztinnen und Ärzte, sowohl die Haus- und Spezialärztinnen und -ärzte (z.B. Dermatologen, Infektiologen, Reisemediziner), als auch die Ärztinnen und Ärzte, die in Spitälern und Instituten arbeiten. Es gilt die Regel: «wer diagnostiziert, meldet». Für die Meldung verantwortlich ist jedoch jede Institution, in welcher Diagnostizierende arbeiten. Sie muss ihr Meldesystem so einrichten, dass die meldepflichtige Beobachtung in der vorgeschriebenen Frist und durch den vorgeschriebenen Meldeweg erfolgt, z.B. die Notfalldiagnose invasive Meningokokkenerkrankung anhand des klinischen Verdachts (Fieber und Meningismus) muss von der Notfallstation innerhalb der Meldefrist dem zuständigen kantonsärztlichen Dienst gemeldet werden. Verantwortlich ist nicht nur die einzelne Ärztin oder der einzelne Arzt, sondern auch das Spital. Zur Meldung verpflichtet sind für bestimmte Inhalte auch die Spitäler selber, beispielsweise für die Meldung von epidemiologischen Befunden (vgl. Art. 9). Als öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens gelten beispielsweise Alters- und Pflegeheime, Geburtshäuser oder Apotheken.

Der Meldepflicht unterstellt werden nach Artikel 12 Absatz 2 EpG alle Laboratorien, die humanpathogene Infektionsdiagnostik betreiben. Dies betrifft insbesondere auch Praxislabors und Labors in Spitälern. Nicht darunter fallen kantonale Laboratorien, die Proben im Bereich des Verbraucherschutzes