Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten
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sowie der Umweltsicherheit untersuchen. Nicht meldepflichtig sind zurzeit auch die pathologischen Labors. Diese könnten in Zukunft allenfalls bei Infektionen, die Krebs auslösen, ebenfalls einer Meldepflicht unterstellt werden, wenn der histopathologische Befund die Grundlage für die Diagnose einer Infektion darstellt, wie dies bei den HPV Infektionen und den Vorstufen des Gebärmutterhalskrebses der Fall ist. Für die Meldung ist jedes Laboratorium verantwortlich, das einen meldepflichtigen laboranalytischen Befund erbringt, unabhängig davon wie der Auftrag zur Analyse zustande kommt oder wo die Analyse durchgeführt wird. Dieser Umstand ist insbesondere bei der Weitergabe von Untersuchungsaufträgen zu berücksichtigen.
Neu einer Meldepflicht unterstellt werden nach Artikel 12 Absatz 4 EpG kantonale Behörden, namentlich Kantonsärztinnen und Kantonsärzte, Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte, Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker oder Kantonsapothekerinnen und Kantonsapotheker.
Neu ist nach Artikel 12 Absatz 5 EpG die Meldepflicht von Führerinnen und Führern von Schiffen und Flugzeugen. Diese Meldepflicht ergibt sich aus den IGV (2005). Zur Meldung verpflichtet sind Führerinnen und Führer von Schiffen im Bereich des Fracht- und Personentransportes (Kabinenschiff- und Kreuzfahrten) auf dem Rhein. Die Schifffahrt auf Schweizer Gewässern, die nicht grenzüberschreitend ist, fällt nicht darunter.
2.2.2.1 1. Abschnitt: Meldepflicht
Art. 4 Gegenstand der Meldepflicht
Die Meldepflicht beschränkt sich auf Beobachtungen zu übertragbaren Krankheiten im Sinne von Artikel 12 Absatz 6 EpG, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten machen (Abs. 1).
Spitäler, Institutionen des Gesundheitswesens und Laboratorien sind nach Absatz 2 verpflichtet, die Meldetätigkeit innerhalb der Institution sicherzustellen, zu koordinieren und zu überprüfen. Sie haben innerhalb ihrer Institution sicherzustellen, dass die Meldeabläufe betriebsnah umgesetzt werden, die meldepflichtigen Akteure eingeführt sind, die aktuell gültigen Meldeunterlagen den Meldenden zur Verfügung stehen, diese ihre Meldung machen, die Meldungen dokumentiert sind und auch für Rückfragen und Ergänzungen informierte Ansprechpersonen zur Verfügung stehen. Auch Gruppenpraxen von Ärztinnen und Ärzten sind dabei eingeschlossen. Die entsprechenden Institutionen haben auch dafür zu sorgen, dass die einzelnen Fälle auch in der stationären Statistik entsprechend nachgeführt werden (Codiersystem).
Art. 5 Meldefrist bei Beobachtungen, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinwei-
sen
Führerinnen und Führer von Schiffen oder Flugzeugen sowie kantonale Behörden, namentlich Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte, Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker sowie Kantonsapothekerinnen und Kantonsapotheker sind verpflichtet, Beobachtungen, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweisen, zu melden (vgl. Art. 12 Abs. 4 und 5 EpG). Für diesen Bereich bestehen keine spezifischen Meldekriterien, sondern die potenzielle Gefährdung der öffentlichen Gesundheit steht im Fokus. Es handelt sich um Ereignisse, die im Sinne der IGV (2005) plötzlich auftreten und für die öffentliche Gesundheit eine potenzielle Gefährdung darstellen und Massnahmen der Gesundheitsbehörden erfordern. Die Meldung ist nicht auf eine spezifische Beobachtung beschränkt. Es sollen also sämtliche Beobachtungen gemeldet werden, welche eine mögliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen. Es handelt sich um zusätzliche Meldungen, die nicht bereits der obligatorischen Meldepflicht unterliegen. Die Meldepflichtigen sollen die Beobachtungen unverzüglich melden.
Diese Meldungen erfolgen im Hinblick auf die Frühwarnung und die Anordnung von Massnahmen gegenüber einzelnen Personen nach den Artikeln 33-38 und 40 EpG wie beispielsweise der medizinischen Überwachung oder der zeitweiligen Einschränkung bestimmter Tätigkeiten.