Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
Unter solchen Feststellungen werden insbesondere verdächtige Substanzen und Gegenstände verstanden, die mit übertragbaren Krankheiten in Zusammenhang stehen oder stehen können aber beispielsweise auch ungewohnte Häufungen von Krankheiten bei Tieren, sofern sie eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit darstellen. So tauchen auch in der Schweiz – seit den Anthrax-Anschlägen von 2001 in den USA – mehrmals jährlich verdächtige Pulver in Postsendungen auf, die entsprechende Abklärungen und Massnahmen nach sich ziehen. Die Meldepflicht bei Führerinnen und Führern von Schiffen und Flugzeugen betrifft insbesondere Krankheitsausbrüche (Noroviren auf Kreuzfahrtschiffen) oder schwere Erkrankungen (z.B. Masern, Meningokokken-Meningitis). In der Praxis werden solche Meldungen in Situationen erhöhter Alarmbereitschaft aufgrund einer drohenden Epidemie von Bedeutung sein. Nicht gemeldet werden sollen banale Infekte.
Dieser Meldetyp wird in der EDI-Verordnung über die meldepflichtigen Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen in Bezug auf die Meldewege und Meldemittel präzisiert.
2.2.2.2 2. Abschnitt: Inhalt der obligatorischen Meldungen
Art. 6 Meldungen von klinischen Befunden
Die Meldung von klinischen Befunden erfolgt durch Personen oder Institutionen, die eine klinische Diagnose stellen. Der jeweilige Zweck einer Meldung ist je nach Meldeinhalt (vgl. Art. 6-9) unterschiedlich. Die Meldung zu klinischen Befunden erfolgt im Hinblick auf die Anordnung von Massnahmen nach den Artikeln 33-38 und 40 EpG, die Erkennung einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit sowie die Beurteilung der epidemiologischen Lage.
Allfällige Massnahmen werden durch die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte ausgeführt, wobei das BAG mitbeteiligt sein kann. Zu solchen Massnahmen gehören Rückfragen bei Laboratorien und behandelnden Ärztinnen und Ärzten zur Klärung der Diagnostik, Informationen an Ärztinnen und Ärzte, Laboratorien, Spitäler und an die Öffentlichkeit sowie Kontaktnahme mit Schulen, Unternehmen oder in- und ausländischen Institutionen, um exponierte Personen zu eruieren. Zu den möglichen Massnahmen gehören auch die Massnahmen gegenüber einzelnen Personen gemäss Artikel 33-38 EpG.
Zu melden sind Befunde, die im Rahmen der klinischen Diagnosetätigkeit anfallen. In der vorliegenden Bundesratsverordnung werden in Buchstabe a-j die möglichen Angaben abschliessend definiert. In der EDI-Verordnung über die meldepflichtigen Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen werden die einzelnen Angaben pro Krankheit konkret festgelegt. Bei der Meldung zu klinischen Befunden sollte das befundspezifische Formular des BAG von den Meldepflichtigen während oder unmittelbar nach der Konsultation ausgefüllt werden.
Die Angaben zur Exposition (Bst. d) beziehen sich nicht nur auf diejenige Person, deren klinischer Befund meldepflichtig ist, sondern können auch weitere Personen betreffen, die sich beispielsweise an der gleichen Infektionsquelle angesteckt haben könnten. Die Angabe «Zugehörigkeit zu einer Personengruppe mit erhöhtem Infektionsrisiko» nach Buchstabe f dient dazu, speziell vulnerable Gruppen zu identifizieren, bei denen ein erhöhtes Komplikationsrisiko besteht (z.B. Personen mit Diabetes oder Niereninsuffizienz, Immunsupprimierte). Unter die Umschreibung «Risikoverhalten oder Risikofaktoren» fallen namentlich Angaben zur Exposition, wie Drogenkonsum, Sexualverhalten usw.
Buchstabe h: Unter dem Stichwort «getroffene Massnahmen» werden diejenigen Massnahmen erfasst, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit durch Ärztinnen und Ärzte erfolgen. Die Massnahmen, die durch die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt ergriffen werden, sind hier nicht massgeblich. Letztere werden gestützt auf Artikel 15 erhoben.
Buchstabe j: Als Häufung von Beobachtungen oder aussergewöhnliche Beobachtung gelten Krankheits- und Todesfälle bei Patientinnen und Patienten, welche das zu erwartende Ausmass für den betreffenden Zeitpunkt bzw. Ort übersteigen und die mutmasslich mit übertragbaren Krankheiten in Zusammenhang stehen könnten.