Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten

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Art. 9 Meldungen von epidemiologischen Befunden

Die Meldung von epidemiologischen Befunden erfolgt im Hinblick auf die Beurteilung der epidemiologischen Lage. Für die Einschätzung der epidemiologischen Situation in Bezug auf therapieassoziierte Infektionen sollen z.B. die Daten zur Anzahl der Patienten, der Spitalbetten oder der Anzahl durchgeführter medizinischer Eingriffe erhoben werden. Damit die die epidemiologische Situation zwischen den einzelnen Institutionen und Regionen verglichen werden kann, müssen diese Indikatoren standardisiert werden. Die EDI-Verordnung über die meldepflichtigen Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen soll in Zukunft präzisieren, welche Beobachtungen wie gemeldet werden müssen.

Die Institutionen erfassen und analysieren die epidemiologische Entwicklung von ausgewählten therapieassoziierten Infektionen kontinuierlich vor Ort und melden die Beurteilung der epidemiologischen Lage an die Gesundheitsbehörden oder an die von diesen bezeichneten Stellen. Die Beurteilung der epidemiologischen Lage soll ermöglichen, die Häufigkeit von therapieassoziierten Infektionen landesweit einzuschätzen, kritische Entwicklungen auf lokaler oder landesweiter Ebene frühzeitig zu erkennen und zu kontrollieren, sowie die Wirksamkeit von Präventionsmassnahmen auf lokaler und nationaler Ebene zu evaluieren.

2.2.2.3 3. Abschnitt: Delegationsbestimmungen

Art. 10 Weiterführende Regelungen durch das EDI

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die einzelnen meldepflichtigen Beobachtungen und für jede Beobachtung den Inhalt der Meldung, die Meldekriterien, die Meldefristen, die Meldewege und die Art der Übermittlung fest. Die Regelung der einzelnen meldepflichtigen Beobachtungen auf Stufe Departementsverordnung entspricht dem geltenden Recht und hat sich in der Praxis bewährt.

Das EDI regelt, in welchen Situationen und bei welchen Krankheiten Angaben zur Identifizierung von Personen notwendig sind (Bst. a). Es sollen nur für diejenigen Krankheiten Angaben zur Identifizierung von Personen (Name und Vorname sowie Adresse und Telefonnummer) erhoben werden, bei denen im Umfeld der betroffenen Person Massnahmen der Gesundheitsbehörden erfolgen müssen. Im Fokus steht die Informationsbeschaffung im Hinblick auf die Kontaktnahme durch die Gesundheitsbehörden und daran anschliessende Interventionen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit. Konkret können folgende Massnahmen notwendig sein:

− dringliche Rückfragen bei Ärztinnen oder Ärzten und Laboratorien zur Diagnostik,

− die Suche, die Befragung und die Beratung von angesteckten und exponierten Personen und Personengruppen,

− die Befragung von erkrankten und nicht erkrankten Personen zur Abklärung und Kontrolle von Krankheitsausbrüchen,

− die dringliche Benachrichtigung von Gesundheitsbehörden zur internationalen Suche und Benachrichtigung von Exponierten,

Die EDI-Verordnung über die meldepflichtigen Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen regelt zudem, bei welchen Beobachtungen Proben und Untersuchungsergebnisse an die vom BAG bestimmten Laboratorien gesendet werden müssen (Bst. b). Letzteres ist deshalb notwendig, weil teilweise detaillierte Untersuchungen (Typisierungen, Resistenzprofile) notwendig sind und bestimmte Untersuchungen nur in spezialisierten Laboratorien erfolgen. Davon betroffen sind primär Laboratorien, die einzelne Proben an ein spezialisiertes Labor senden müssen, aber auch Ärztinnen und Ärzte, wenn für eine Erkrankung nur an einem bestimmten Ort eine Diagnostik möglich ist (z.B. bei neuartigen Viren, emerging diseases).