Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten

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Buchstabe k: Wenn es für die Anordnung von Massnahmen notwendig ist, werden von der betroffenen Person der volle Name (Name und Vorname) sowie Adresse und Telefonnummer erhoben. Angesprochen sind die Massnahmen gegenüber einzelnen Personen nach den Artikeln 33-38 EpG sowie epidemiologische Abklärungen nach Artikel 15 EpG. Demgegenüber wird bei zahlreichen Krankheiten jedoch nur ein Datensatz mit reduzierten Informationen zur betroffenen Person erhoben (nur Initialen und Wohnort). Es handelt sich dabei um einen teilanonymisierten Datensatz, bei dem in der Bearbeitung die Identifikation der Person nicht gebraucht wird und auch nicht ersichtlich ist. Wird bei einem solchen Datensatz versucht, mit Abgleichungen aus anderen Datensätzen einzelne Personen zu identifizieren, so handelt es sich um eine strafrechtlich relevante Verletzung des Datenschutzes.

Zum Geschlecht gehören auch mögliche Intersexvarianten. Diese werden im Meldeformular ebenfalls erhoben. Als Herkunftsland wird ein Land ausserhalb der Schweiz verstanden, in dem die betroffene Person geboren wurde und allenfalls einen Teil ihrer Jugend verbracht hat, und / oder in dem ihre Eltern bzw. Bezugspersonen geboren wurden (Migrationshintergrund).

Art. 7 Ergänzungsmeldungen von klinischen Befunden

Die Meldung von klinischen Befunden nach Artikel 6 ist die Regel, die Ergänzungsmeldung nach Artikel 7 die Ausnahme. Die Ergänzungsmeldung zu klinischen Befunden erfolgt nach der Meldung zu klinischen Befunden im Hinblick auf Informationen zum Verlauf und der Behandlung einer übertragbaren Krankheit sowie zu den getroffenen Massnahmen. Sie soll Informationen liefern, die erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen bzw. eine medizinische Intervention (Massnahme) dokumentieren. Grundsätzlich sollen Informationen, die schon einmal erhoben wurden, nicht ein zweites Mal gemeldet werden müssen. Der Meldeaufwand wird damit für die betroffenen Ärztinnen und Ärzte reduziert. Ein Beispiel für eine Ergänzungsmeldung ist etwa die Meldung des Behandlungsabschlusses bei einer Tuberkulose. Die EDI-Verordnung über die meldepflichtigen Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen liefert weitere Beispiele.

Art. 8 Meldungen von laboranalytischen Befunden

Artikel 8 regelt die Meldung von laboranalytischen Befunden. Sie erfolgt im Hinblick auf die Bestätigung eines klinischen Befundes, die Erkennung einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder zur Beurteilung der epidemiologischen Lage. Die Meldungen von Laboratorien enthalten Angaben zum Resultat (Angaben zum untersuchten Erreger, allfällige Charakterisierung desselben, sowie eine Interpretation des Resultats; Bst. a). Die moderne Epidemiologie braucht oft mehr als bloss die Angabe der Erregergruppe oder -art. Verlangte Angaben wie Resistenzmuster oder Subtyp sind in der Departementsverordnung präzisiert. Bei den Angaben zur Untersuchung selber (Angaben zum Untersuchungsmaterial, Datum des Nachweises, Entnahmedatum, Testmethode; Bst. b) werden Informationen darüber verlangt, die zur Interpretation des Befundes notwendig sind. Dazu gehört die genaue Bezeichnung des untersuchten Materials. Das Laboratorium muss mit Datum angeben, ob es sich um einen Todes- oder Autopsiefall handelt (Bst. c). Damit das Labor die – im Beispiel Creutzfeld-Jakob-Krankheit entscheidenden – meldepflichtigen Angaben erhält, ist das dem Diagnoseauftrag zugrundeliegende Laborauftragsformular entsprechend auszugestalten. Bei Umweltproben ist zusätzlich der Entnahmeort zu melden (Bst. d) Die namentlichen und teilanonymisierten Angaben sind gleich geregelt wie im Artikel 6 (Bst. e). Zu melden sind schliesslich die Angaben zur auftraggebenden Ärztin oder zum auftraggebenden Arzt (Bst. f) und zum ausführenden Laboratorium (Bst. g).

Zusätzlich haben Laboratorien dem BAG periodisch eine Zusammenstellung aller meldepflichtigen Nachweise zu melden (Abs. 2). Diese Angaben sind erforderlich, um über einen Referenzwert (Denominator) zu verfügen.

Zurzeit wird vom BAG ein medienbruchfreies elektronisches Meldesystem für die Labormeldungen aufgebaut.