Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten
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Die Departementsverordnung regelt weiter, bei welchen Beobachtungen positive wie negative Untersuchungsergebnisse zu melden sind (Bst. c). Die Diagnostik kennt zwei Aspekte von negativen Ergebnissen: der erste Aspekt betrifft einzelne negative Befunde bei Krankheitserregern, bei denen Massnahmen gegenüber einzelnen Personen notwendig sind. Verfügt die Behörde über diese negativen Befunde, so kann sie auf die Anordnung von Massnahmen verzichten oder bereits angeordnete Massnahmen aufheben («Entwarnung»). Um über einen Referenzwert (Denominator) zu verfügen, ist zudem als zweiter Aspekt die Summe aller durchgeführten Tests notwendig.
Zurzeit müssen ca. 45 klinische und mikrobiologische Beobachtungen gemeldet werden. Diese Liste wird regelmässig auf Bedarf und Zweckmässigkeit überprüft. Dabei sollen die Zahl meldepflichtiger Beobachtungen möglichst klein sein, Doppelspurigkeiten mit andern Statistiken vermieden werden und die Kontinuität über mehrere Jahre gewahrt sein. Priorität haben Infektionen mit Epidemiengefahr, bei denen eine Interventionsmöglichkeit besteht, die einen schweren Verlauf verursachen können, die neuartig oder unerwartet sind, oder deren Überwachung international vereinbart ist (vgl. Art. 12 Abs. 6 EpG).
Da mit dem Inkrafttreten des neuen Epidemiengesetzes auch neue Zuständigkeiten dem BAG zugewiesen werden (Art. 5 EpG) ist es möglich, dass die vorliegende EDI-Verordnung 2015 nochmals angepasst werden muss. Zurzeit wird in der Erarbeitung der Strategien und Programme sowohl im Bereich der Antibiotikaresistenzbekämpfung als auch im Bereich der Nosokomialen Infektionen die Einführung von Meldeobligatorien geprüft. Nosokomiale, das heisst im Spital erworbene Infektionen werden als Teilgebiet der therapieassoziierten Infektionen betrachtet, wobei zu letzteren auch der Bereich der ambulanten Gesundheitsversorgung zählt.
Art. 11 Verfügungen des BAG
Grundsätzlich werden gestützt auf die EDI-Verordnung über meldepflichtige Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen alle notwendigen Angaben erhoben, die zur Überwachung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten notwendig sind. Sollten bei einzelnen Beobachtungen zusätzliche Informationen notwendig sein, so kann dies im Normalfall auf dem Weg einer ordentlichen Verordnungsanpassung erfolgen. Es gibt jedoch Situationen, die ein rasches Handeln der Gesundheitsbehörden erfordern, etwa zusätzliche Abklärungen bei den betroffenen Personen oder Massnahmen gegenüber einzelnen Personen. Artikel 11 gibt dem BAG deshalb die Kompetenz, im Hinblick auf eine drohende oder bestehende besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit Verfügungen zu erlassen, um bestimmte zusätzliche Informationen zu meldepflichtigen Beobachtungen einzufordern. Dies betrifft etwa Meldungen zu Beobachtungen, die nach der erwähnten EDI-Verordnung nur mit den Initialen gemeldet werden müssen. (Bst. a). Die Unterscheidung zwischen «drohende» und «bestehende» Gefährdung ist graduell und zeitlich abgestuft zu verstehen. Bei einer "drohenden Gefährdung" hat sich die Gefahr noch nicht unmittelbar manifestiert.
Ausgewählte Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und weitere Institutionen können zur Meldung bestimmter Angaben verpflichtet werden (Bst. b). Mit diesem Ansatz können Meldeinhalte durch ein spezifisches Verfahren erhoben werden, und zwar durch eine verpflichtende Stichprobe. Der Aufwand für das Gesundheitssystem liesse sich somit bei häufigen Erkrankungen bzw. Hospitalisierungen reduzieren.
Schliesslich müssen die Meldepflichtigen auch in den oben beschriebenen Situationen verpflichtet werden können, Untersuchungsproben und -ergebnisse an ein vom BAG bestimmtes Laboratorium zu senden (Bst. c).
2.2.2.4 4. Abschnitt: Entgegennahme und Aufarbeitung von obligatorischen Meldungen
Art. 12 Entgegennahme der Meldungen
Bei Krankheitsausbrüchen erleichtert eine funktionierende Zusammenarbeit zwischen Kantonen und BAG das Auffinden der Ursache. Gleiches gilt für die Zusammenarbeit innerhalb des Kantons. Absatz