Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten
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1 hält fest, dass die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte zuständig sind für die Entgegennahme und erste Bearbeitung von Meldungen nach den Artikeln 6-8. Nur bei Flughafenhaltern bearbeitet die Meldungen die Flughafengrenzärztin oder der Flughafengrenzarzt als Erste. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben sie für die Vollständigkeit der Meldungen zu sorgen (Abs. 2).
Bei Vorliegen eines laboranalytischen Befundes und dem Fehlen der erforderlichen Meldung zu klinischen Befunden mahnt die zuständige Kantonsärztin oder der zuständige Kantonsarzt ausstehende Meldungen (vgl. Abs. 3). Sie fordern auch eine Ergänzungsmeldung zum klinischen Befund ein, wenn eine solche gemäss der Verordnung des EDI über die meldepflichtigen Beobachtungen übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Art. 13 Weiterleitung der Meldungen
Absatz 1 enthält die Verpflichtung der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte, Meldungen (sofern sie nicht bereits elektronisch ans BAG erfolgt sind) innerhalb der festgelegten Fristen an das BAG zu senden. Sie informieren ebenfalls Kantonsärztinnen und Kantonsärzte von Nachbarkantonen, wenn dies zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten notwendig ist. Sie sorgen zudem für den Informationsaustausch mit der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker, der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker, der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt ihres Kantons (Abs. 2).
Art. 14 Auskünfte zu meldepflichtigen Beobachtungen
Diese Bestimmung regelt in Ergänzung zur Meldepflicht die Auskunftspflicht der Ärztinnen und Ärzte, Laboratorien, Spitäler und weiteren öffentlichen und privaten Institutionen gegenüber der Kantonsärztin, dem Kantonsarzt oder dem BAG. Die kantonalen Stellen und die Stellen des Bundes informieren sich gegenseitig (Abs. 1). Das BAG kann die Laboratorien zur genauen Erfassung solcher Beobachtungen beauftragen, den Meldepflichtigen spezielle Fragebogen zuzustellen (Abs. 2). Zur Koordination innerhalb der Institutionen bezeichnen Spitäler, Häfen und Flughäfen und andere Institutionen eine Anlaufstelle (Abs. 3).
Art. 15 Information über behördlich getroffene Massnahmen
Nach Absatz 1 informieren die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte das BAG über getroffene Massnahmen. Die Information muss möglichst zeitnah und und auf den konkreten Fall bezogen, das heisst mit Bezug auf die meldepflichtige Beobachtung erfolgen. Konkret werden die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte aufgefordert, die behördlich getroffenen Massnahmen im Informationssystem ISM oder in den Meldeformularen einzutragen. Die angesprochenen Massnahmen beziehen sich auf die Artikel 33-38 und 40 EpG, die in der Zuständigkeit der Kantone liegen.
Sie sind auch zuständig für allfällig notwendige Rückfragen bei Ärztinnen und Ärzten, Spitälern usw., über deren Ergebnisse sie ebenfalls das BAG informieren (Abs. 2).
Art. 16 Aufbereitung der Meldedaten
Artikel 16 beauftragt das BAG, die Meldedaten zu bearbeiten, anonymisierte Statistiken zur Verfügung zu stellen und diese Daten zusammen mit Analysen und Kommentaren zu wichtigen Ereignissen wöchentlich zu publizieren. Das BAG stellt die Meldedaten den Kantonsärztinnen und Kantonsärzten in geeigneter Form bereit.
2.2.3 3. Kapitel: Freiwillige Meldungen
Art. 17 Auswertung
Zurzeit bestehen beim BAG zwei freiwillige Meldesysteme (vgl. Kommentar zu Art. 3): das System zur zur Überwachung häufiger übertragbarer Krankheiten (Sentinella-Meldesystem) sowie das System zur Erfassung von seltenen pädiatrischen Erkrankungen bei hospitalisierten Kindern (SPSU). Das BAG