Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten
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erfasst und bearbeitet im Rahmen dieser freiwilligen Meldesysteme die mit Ärztinnen oder Ärzten, Laboratorien, Spitälern oder anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens vereinbarten Meldungen. Es kann Dritte mit der Auswertung beauftragen. Dazu gehören etwa universitäre Institute oder andere Forschungseinrichtungen. Die Erfassungsprogramme werden schriftlich festgelegt. Zu diesem Zweck werden Programmkommissionen eingesetzt.
Freiwillige Meldesysteme bestehen in der Schweiz zudem zur Erhebung der Antibiotikaresistenzlage und des Antibiotikakonsums mit dem Zentrum für Antibiotikaresistenzen Anresis und zur Erfassung postoperativer Wundinfektionen von SwissNOSO. Beide Überwachungsaufgaben rücken mit dem Inkrafttreten des neuen Epidemiengesetzes in den Verantwortungsbereich des Bundes. Wie diese Aufgaben integriert werden, ist Bestandteil der laufenden Strategie- und Programentwicklung, welche auch aufzeigen wird, inwieweit die Teilnahme an diesen beiden Systemen freiwillig bleiben soll.
Art. 18 Veröffentlichung der Resultate
Die aus den freiwilligen Systemen generierten Erkenntnisse werden den teilnehmenden Personen und Institutionen sowie den Kantonsärztinnen oder Kantonsärzten zur Verfügung gestellt und nach Bedarf veröffentlicht.
2.2.4 4. Kapitel: Epidemiologische Abklärungen und Bearbeitung der Meldedaten
Art. 19 Aufgaben der Kantonsärztinnen und Kantonärzte
Epidemiologische Abklärungen dienen dazu, die Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung von übertragbaren Krankheiten zu eruieren um entsprechende Massnahmen dagegen zu treffen. Wie bisher sind für epidemiologische Abklärungen die Kantone zuständig. Die kantonalen Behörden können dazu das BAG beiziehen (Abs. 1). Epidemiologische Abklärungen schliessen die notwendigen Befragungen bei betroffenen Personen sowie bei Kontaktpersonen mit ein.
Falls nötig koordinieren diese ihre Abklärungen mit weiteren betroffenen kantonalen Stellen (Abs. 2). Über epidemiologische Abklärungen und die Ergebnisse informieren sie das BAG (vgl. Art. 15 Abs. 1 EpG).
Art. 20 Aufgaben des BAG
Das BAG unterstützt die Kantone bei epidemiologischen Abklärungen mit fachlichen Grundlagen wie Checklisten, Erhebungsinstrumenten, Stichprobenziehung und mit personeller Unterstützung (Abs. 1 Bst. a und b).
Das BAG stellt die Koordination mit andern Bundesstellen, ausländischen Behörden, internationalen Organisationen und Fachexperten sicher (Abs. 2). Dazu gehört etwa, dass Swissmedic aktiv und zeitnah über neu auftretende autochthone blutübertragbare Infektionskrankheiten oder neue cluster von bekannten blutübertragbaren Infektionskrankheiten in der Schweiz informiert wird. Diese Informationen sind notwendig, damit Swissmedic seine Überwachungsfunktion im Blutspendewesen erfüllen kann und überprüfen kann, ob die Hersteller labiler Blutprodukte die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen implementieren. Das BAG koordiniert bei Bedarf kantonsübergreifende Abklärungen (Abs. 3).
Art. 21 Epidemiologische Abklärungen durch das BAG
Das BAG kann nach Absatz 1 selber epidemiologische Abklärungen durchführen. Dies kann erforderlich sein, wenn zum Beispiel die Krankheitsfälle über die ganze Schweiz verteilt einzeln auftreten. Ebenfalls notwendig kann es sein, wenn in einer besonderen Lage die Anordnung von Massnahmen nach den Artikeln 33-38 und 40 EpG schweizweit einheitlich erforderlich werden (Bst. a), wenn eine kantonsübergreifende Koordination notwendig ist (Bst. b) und bei Abklärungen im internationalen Personenverkehr (Bst. c).