Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten

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Das BAG hat die Möglichkeit, Kantonsärztinnen und Kantonärzte mit solchen Abklärungen zu beauftragen (Abs. 2).

Art. 22 Bearbeitung der Meldedaten

Das EpG gibt den Behörden den Auftrag, die notwendigen Massnahmen zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten zu treffen. Damit überhaupt gezielt Massnahmen getroffen werden können, sind Daten notwendig. Diese werden im Rahmen der Meldepflicht und den entsprechenden Angaben zur Identifizierung von Personen erhoben. Die Datenbeschaffung ist aber nur ein Aspekt. Die Daten müssen oft ausgewertet werden. Artikel 58 Absatz 1 EpG gibt dem BAG und den zuständigen kantonalen Behörden explizit die Kompetenz, Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen. Das BAG und die zuständigen kantonalen Behörden können also die aufgrund der Meldepflicht erhobenen Daten bearbeiten, namentlich wissenschaftlich auswerten, aufbereiten, Statistiken erstellen oder sie für Studien zur Abklärung von Krankheitsausbrüchen verwenden. Sie können diese Aufgabe Dritten übertragen. Der Begriff «bearbeiten» ist dabei weit zu verstehen. So kann die Auswertung der Daten der Abwehr von unmittelbaren Gesundheitsgefahren dienen, also im Zusammenhang mit unmittelbar zu ergreifenden Massnahmen gegen einzelne Personen oder Sachen stehen. Die Datenbearbeitung dient aber auch regelmässig dem Monitoring, dem allgemeinen Verständnis der Epidemiologie einer übertragbaren Krankheit und kann als Grundlage für allgemeine Vollzugsmassnahmen wie Informationstätigkeit (Empfehlungen etc.) oder sogar gesetzgeberische Massnahmen dienen.

Anzumerken ist, dass die Berbeitung der Meldedaten durch das BAG und die zuständigen kantonalen Behörden nicht den Bestimmungen des Humanforschungsgesetzes vom 30. September 20117 (HFG) unterliegt. Das HFG ist für Auswertungen von Daten durch die Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Kantone nicht anwendbar, soweit ein minimaler Anknüpfungspunkt zu Aufgaben nach dem Epidemiengesetz (Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit) besteht. Solche Auswertungen sind im öffentlichen Interesse und unterstehen der Aufsicht durch übergeordnete Behörden oder politische Organe. Im Einzelfall ist jedoch zu prüfen, ob das HFG auf eine konkrete Auswertung oder Studie (z.B. Fallkontroll-Studie) anwendbar ist.

Ein Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit des HFG kann etwa sein, wenn für eigentliche epidemiologische Studien zusätzliche Daten erhoben werden, z.B. Nachfrage bei den betroffenen Personen, bei Kontaktpersonen usw. In solchen Studien werden nicht nur die Meldedaten, sondern weitere Drittdaten benötigt, damit entsprechende Aussagen möglich sind.

Die Forschung mit anonymisierten Meldedaten unterliegt nicht den Regelungen des HFG.

2.2.5 5. Kapitel: Laboratorien

Art. 23 Aufgaben der nationalen Referenzzentren

Nach Artikel 17 EpG kann das BAG einzelne Laboratorien als nationale Referenzzentren oder als Bestätigungslaboratorien für besondere Aufgaben bezeichnen. In der Schweiz existiert seit Jahrzehnten ein Netzwerk von Referenzzentren, die insbesondere an Universitäten und anderen Zentren der Tertiärmedizin8 lokalisiert sind. Diese Übertragung von Bundesaufgaben an Referenzzentren und Bestätigungslaboratorien, deren Sonderaufgabenkosten gestützt auf Artikel 52 EpG durch Abgeltungen des Bundes finanziert werden, nutzt bereits existierendes Wissen und vorhandene Infrastrukturen optimal und hat sich als flexibles und kosteneffizientes Instrument bewährt. Im Humanbereich beste-

7 SR 810.30

8 Die tertiäre Versorgung (tertiary care, Maximalversorgung) beruht auf spezialisierten Kliniken und Zentren, die größere Regionen oder mehrere Städte mit besonders teuren und aufwendigen Leistungen versorgen, etwa Unfall- und Verbrennungskliniken, Krebszentren, Transplantationskliniken und neonatologische Zentren.