Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten

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Art. 25 Übertragung der Aufgaben und Sonderaufgaben auf die nationalen Bestätigungslaborato-

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In Artikel 25 wird geregelt, dass Bestätigungslaboratorien vom BAG mit Sonderaufgaben betraut werden können. Auch bei den Bestätigungslaboratorien handelt es sich um bestehende, mehrheitlich universitäre Institutionen, bei welchen das BAG auf bereits bestehendes Wissen und vorhandene Infrastrukturen zurückgreifen kann. Bestätigungslaboratorien haben in der Regel dieselben Aufgaben wie Referenzzentren, verfügen jedoch nicht über Referenzsammlungen und führen auch keine Referenzdiagnostik durch. Primärer Zweck dieser Laboratorien ist die Bestätigung von Diagnosen, die schwerwiegende Auswirkung für die Betroffenen sowie die öffentliche Gesundheit haben (Bsp. HIV-Diagnosen), oder von Diagnosen, bei denen die primärdiagnostischen Tests entweder sehr aufwändig (Bsp. humane Prionosen) oder wenig zuverlässig sind (Bsp. Q-Fieber, Dengue, Chikungunya). Im Krisenfall ist die Ernennung eines Bestätigungslaboratoriums auch das Mittel der Wahl, um bei neuauftretenden Erregern die Primärdiagnostik zu etablieren, wobei von der betreffenden Institution nicht alle Anforderungen zu erfüllen sind, die an ein Referenzzentrum gestellt würden. Dies war letztmals während der SARS-Krise 2003 der Fall.

Art. 26 Regionallaboratorien

Als Folge der Anthraxanschläge 2001 in den USA und der damit verbundenen über 1000 Anthraxbriefen in der Schweiz, die sich aufgrund der Laboranalysen allesamt als ungefährlich erwiesen haben, wurde von Bund und Kantonen das Regionallabornetzwerk (RLN) geschaffen. Dieses Netzwerk stellt regional organisierte dezentrale Analysekapazitäten für die Erstuntersuchung (Primärdiagnostik) von Umweltproben sowie von humanpathogenen Organismen9 bis zur Risikogruppe 3 (z. B. Bacillus anthracis, Yersinia pestis) bereit. Die Organisation im regionalen Verbund ist kostensparend und erwies sich für den Krisenfall als geeignet.

Artikel 18 EpG verpflichtet die Kantone, das bereits bestehende Regionallabornetzwerk bedarfsgerecht weiterzuführen und zu betreiben. Die Kantone sind damit auch für deren Finanzierung verantwortlich. Das RLN verknüpft heute sechs Regionallaboratorien (Zentrum West (BE): Kantonales Laboratorium Bern; Zentrum Ost (LU): Luzerner Kantonsspital; West (GE/VD): Hôpitaux Universitaire de Genève; Ost (ZH): AWEL/AW; Süd (TI): Instituto Cantonale di Microbiologia; Nord (BS): Kantonales Laboratorium Basel-Stadt). Sämtliche Kantone haben sich mit entsprechenden Vereinbarungen mit den Standortkantonen einem dieser Regionallaboratorien angeschlossen. Das RLN ist Bestandteil des ABC-Schutzkonzepts der Kantone und des Bundes und arbeitet eng mit den vom BAG bezeichneten nationalen Referenz- und Bestätigungslaboratorien, den Hochsicherheitslaboratorien sowie bei Bedarf mit weiteren in- und ausländischen Laboratorien zusammen.

Artikel 18 EpG ist offen formuliert, um auch die Labors des RLN, welche primär Umweltdiagnostik betreiben, in die Bewilligungspflicht nach Artikel 16 EpG einzuschliessen. Die Verordnung über mikrobiologische Laboratorien wurde entsprechend angepasst (vgl. Kap. 3). Die Voraussetzungen werden entsprechend den Anforderungen der Umweltanalytik definiert.

Artikel 26 beschreibt den Zweck der von den Kantonen betriebenen Regionallaboratorien, nämlich die Errichtung von dezentralen Kapazitäten für die Primärdiagnostik von gefährlichen Erregern, dies insbesondere für Umweltproben.

9 Nach der Einschliessungsverordnung vom 25. August 1999 (ESV; SR 814.912) gibt es 4 Gruppen von Organismen, die das Gefährdungspotential gegenüber dem Menschen klassifizieren: Gruppe 1: Organismen, die kein oder ein vernachlässigbar kleines Risiko aufweisen; Gruppe 2: Organismen, die ein geringes Risiko aufweisen; Gruppe 3: Organismen, die ein mässiges Risiko aufweisen; Gruppe 4: Organismen, die ein hohes Risiko aufweisen.