Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten

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besondere für chirurgische und medizinische Instrumente, und andererseits das Verbot der Verwendung von menschlicher harter Hirnhaut (Dura mater) in der Chirurgie.

Artikel 19 Absatz 2 EpG gibt dem Bundesrat die Kompetenz, Vorschriften zur Verhütung der Übertragung von Krankheiten zu erlassen. Der Bundesrat kann nach Buchstabe a dieser Bestimmung Spitäler, Kliniken und andere Institutionen des Gesundheitswesens verpflichten, ihre Medizinprodukte zu dekontaminieren, zu desinfizieren und zu sterilisieren. Die vorliegende Bestimmung enthält die notwendigen Konkretisierungen auf Verordnungsstufe. Inhaltlich wird die CJK-Verordnung von 2002 übernommen.

Absatz 1 verpflichtet Spitäler und Kliniken dazu, wiederverwendbare invasive Medizinprodukte, insbesondere Instrumente für chirurgische und medizinische Eingriffe, nach dem aktuellen Wissensstand zu dekontaminieren und zu desinfizieren (Bst. a) sowie bei 134°C im gesättigten gespannten Wasserdampf während 18 Minuten zu sterilisieren (Bst. b).

Absatz 2 regelt die Situation und das Vorgehen, falls Medizinprodukte durch die in Absatz 1 beschriebene Methode Schaden nehmen können. Medizinprodukte, die gemäss den Angaben des Herstellers durch das Sterilisationsverfahren Schaden nehmen, dürfen nicht wiederverwendet werden, wenn sie durch vergleichbare Medizinprodukte ersetzt werden können, die das Verfahren tolerieren.

Auch Arztpraxen sind verpflichtet, die Vorschriften nach Absatz 1 einzuhalten, wenn Medizinprodukte für neurochirurgische, ophthalmologische, otorhinolaryngologische oder kieferchirurgische Eingriffe verwendet werden (Abs. 3).

Verboten bleibt die Übertragung von menschlicher Dura mater (Abs. 4). Bei der Dura mater handelt es sich um die äussere Hirnhaut.

Art. 28 Bereitstellung von Präventions- und Informationsmaterial durch Betriebe und Veranstalter

Artikel 28 konkretisiert die Pflicht zur Verhütung der Übertragung von Krankheiten nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b EpG.

Seit 1986 bekämpfen Bund und Kantone die Ausbreitung des Aids verursachenden HI-Virus. Die nationale Strategie zur Bekämpfung von HIV und seit 2011 auch der anderen sexuell übertragbaren Infektionen basiert auf dem Prinzip «jede Person kann sich selbst schützen». Mittels Werbekampagnen wird die sexuell aktive Bevölkerung über die Schutzregeln (3 Safer Sex-Regeln) informiert. Neben der Stärkung der Eigenverantwortung der sexuell aktiven Bevölkerung sind dort, wo die Förderung sexueller Kontakte als Geschäftsmodell und aus wirtschaftlichen Interessen erfolgt, zusätzliche Präventionsanstrengungen notwendig, um die Gelegenheiten zur Verbreitung von sexuell übertragbaren Krankheiten zu vermindern.

Sexklubs, Bordelle, Saunaklubs und ähnliche Einrichtungen (nicht gemeint sind Hotels), die sexuelle Kontakte gegen Entgelt zwischen Kunden und Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern anbieten oder ermöglichen, und keine präventiven Massnahmen gegen HIV und andere sexuell übertragbare Infektionen ergreifen, können zur Verbreitung von sexuell übertragbaren Krankheiten beitragen. Die vorliegende Pflicht zur Bereitstellung von Präventions- und Informationsmaterial soll auch Veranstalter erfassen, die sexuelle Kontakte in einem Darkroom (abgedunkeltes Zimmer o. Ä., das als Ort für sexuelle Kontakte in von Homosexuellen besuchten Lokalen dient) anbieten oder ermöglichen. Um das individuelle Schutzverhalten der Mitarbeiterinnen bzw. der Kunden zu ermöglichen, braucht es einen niederschwelligen Zugang zu Informationen und Präventionsmaterial.

Nach Buchstabe a müssen die im Einleitungssatz genannten Betreiber von Sexklubs, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie Veranstalter kostenlos Material zur Prävention von HIV/Aids und weiteren sexuell übertragbaren Krankheiten zur Verfügung stellen. Dazu halten sie für Angestellte und Personen, die in diesen Einrichtungen selbstständig tätig sind, Informations- und Präventionsmaterial zu sexuell übertragbaren Krankheiten, Kontaktadressen von Fachleuten und Institutionen der Prävention bereit. Solches Informationsmaterial ist an gut zugänglichen Stellen in den Räumlichkeiten bereit zu