Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten
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legen. Damit die Botschaften der Informationen umgesetzt werden, müssen Kondome und wasserlösliche Gleitmittel kostenlos und gut erreichbar bereitgestellt werden (Bst. b).
Art. 29 Verhütung von Masern in Schulen und Kindertagesstätten
Artikel 29 konkretisiert die Pflicht zur Verhütung der Übertragung von Krankheiten nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c EpG für Institutionen des Bildungswesens.
Absatz 1 verpflichtet die zuständigen kantonalen Behörden, dafür zu sorgen, dass die Eltern beziehungsweise der gesetzliche Vertreter ab Eintritt in den Kindergarten oder in die Schule über Masern, deren Verhütung durch eine Masernimpfung und die Massnahmen, die die kantonalen Behörden bei Masernausbrüchen ergreifen kann, informiert sind.
Die WHO Europa hat sich zum Ziel gesetzt, Masern bis 2015 dauerhaft zu eliminieren. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit muss die Verbreitung des Krankheitserregers dauerhaft verhindert werden. Dazu müssen einerseits 95% der Bevölkerung gegen Masern immun sein und andererseits müssen lokale Masernausbrüche richtig kontrolliert werden.
Bei einem Masernausbruch in der Schule oder in einer Kindertagesstätte sind insbesondere zum Schutz der Kinder, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, z. B. weil sie ein geschwächtes Immunsystem haben oder zu jung sind, rasche Massnahmen nötig. Kinder, die mit einer ansteckenden Person Kontakt hatten und die nicht gegen Masern immun sind (nicht geimpft und noch nie an Masern erkrankt), sollten entweder innert 72 Stunden nachgeimpft werden oder sie können je nach Situation im Sinne einer ultima ratio und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips für 3 Wochen aus der Schule oder der Krippe ausgeschlossen werden.11 Die Anordnung eines Schulausschlusses obliegt den zuständigen kantonalen Behörden.
Damit bei einem Masernfall oder Masernausbruch die Massnahmen wie die Nachholimpfung und der Ausschluss aus einer Gemeinschaftseinrichtung (Absonderung) innert der erforderlichen kurzen Frist ergriffen werden können, sind Vorbereitungsmassnahmen unabdingbar. Einerseits müssen die Eltern wissen, welche Massnahmen in Schulen und Kindertagesstätten zur Eindämmung eines Masernausbruchs allenfalls ergriffen werden können. Die Information ab Eintritt in die Schule rechtfertigt sich auch deshalb, weil sie den Impfentscheid in Kenntnis der Konsequenzen treffen sollten. Eine grosse Zahl der Kinder ist nicht geimpft, weil die Impfung vergessen ging oder der richtige Zeitpunkt verpasst wurde und nicht weil die Eltern sich grundsätzlich gegen eine Impfung aussprechen. Zudem sollten die verantwortlichen Personen von Schulen und Kindertagesstätten wissen, welche Kinder immun sind, damit bei einem Masernfall die Massnahmen der Gesundheitsbehörden auf die nicht-immunen Kinder und auf die Kinder, deren Immunstatus nicht bekannt ist, ausgerichtet werden können.
Die Information der Eltern sollte folgende Punkte enthalten:
– Die Masernelimination ist eine gesamtschweizerische Zielsetzung;
– Die Masern sind gefährlich und vor den typischen Symptomen der Masern (Hautausschlag) bereits übertragbar;
– Die Masern können mit einer sicheren und effizienten Impfung verhindert werden, wobei 2 Impfdosen vor dem 2. Lebensjahr empfohlen sind. Die Impfung kann bei jedem Alter nachgeholt werden.
– Bei einem Masernfall oder einem Masernausbruch in einer Krippe oder einer Schule sollten Kinder, die mit einer ansteckenden Person Kontakt hatten und die nicht gegen Masern immun sind (nicht geimpft und noch nie an Masern erkrankt), entweder innert 72 Stunden nachgeimpft werden oder sie können je nach Situation im Sinne einer ultima ratio und unter Berücksichti-
11 Vgl. dazu die Richtlinien zur Bekämpfung von Masern und Masernausbrüchen, Bundesamt fur Gesundheit 2013. http://www.bag.admin.ch/themen/medizin/00682/00684/01087/index.html?lang=de