Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten
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Das BAG informiert die zuständige Kantonsärztin oder den zuständigen Kantonsarzt über die Adressänderungen oder die Änderungen der Tätigkeit (Abs. 2).
2.4 4. Titel: Bekämpfung
2.4.1 1. Kapitel: Massnahmen im internationalen Personenverkehr
Neuerungen im Vergleich zum geltenden Recht
Die Massnahmen zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten im Bereich des grenzüberschreitenden Personenverkehrs sind im geltenden Epidemiengesetz von 1970 nur ungenügend geregelt. In den letzten Jahrzehnten hat sich das Umfeld, in dem Infektionskrankheiten auftreten, stark verändert. Zunehmende Mobilität, fortschreitende Urbanisierung, klimatische Veränderungen und Migrationsbewegungen haben neue Herausforderungen bei der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten mit sich gebracht. Mit der Revision des Epidemiengesetzes wurde diesen neuen Herausforderungen begegnet. Gleichzeitig wurden dabei die Anforderungen der IGV (2005) berücksichtigt.
Mit der Revision des Epidemiengesetzes wird neu der Fokus nicht nur auf Massnahmen bei der Einreise, sondern auch bei der Ausreise gelegt. Dies zeigt sich darin, dass nach Artikel 41 EpG der Bundesrat neu sowohl Vorschriften zur Verhinderung der Einschleppung als auch solche zur Verhinderung der Ausschleppung von übertragbaren Krankheiten erlassen kann. Letzteres erfolgt im Sinne der Übernahme einer internationalen Verantwortlichkeit.
Die vorliegenden Verordnungsbestimmungen orientieren sich am bestehenden Verordnungsrecht und übernehmen die wichtigsten Inhalte19. Zentrale Neuerung ist, dass das BAG an den Flughäfen sowohl für Massnahmen bei der Einreise (Airside) als auch für Massnahmen bei der Ausreise (Landside) zuständig ist. Das BAG kann für Personen, welche in die Schweiz ein- oder aus der Schweiz ausreisen in besonderen Situationen die in Artikel 41 Abs. 2 Buchstaben a–e EpG festgelegten Pflichten auferlegen. Die vorgesehenen Pflichten bezwecken, die Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Schweiz bzw. die Weiterverbreitung während der Reise oder im Destinationsland zu verhüten. Das Einschlepprisiko ist dann von massgeblicher Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wenn die Krankheit eine ernsthafte Gesundheitsbedrohung darstellt und der Erreger nicht bereits im Land verbreitet ist. Nach dem geltenden Recht sind die Kantone für Massnahmen bei der Ausreise (Landside) und der Bund für die Massnahmen bei der Einreise (Airside) zuständig.
Artikel 42 EpG verpflichtet Häfen und Flughäfen nun auf Gesetzesstufe, Notfallpläne vorzubereiten, um auf eine Umsetzung der in Artikel 41 EpG geregelten Vorschriften vorbereitet zu sein. Er legt zudem fest, dass der Bundesrat die Flughafen- und Hafenhalter bezeichnet (designiert), welche alle notwendigen Kapazitäten gemäss Anhang 1.B der IGV (2005) bereitstellen müssen.
Designierung von Grenzübergangsstellen nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften
Die Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV 2005; Art. 20 und 21) verlangen die Designierung von Grenzübergangsstellen, welche Kernkapazitäten zur Durchführung von Massnahmen als Reaktion auf gesundheitliche Ereignisse mit internationaler Dimension zu schaffen und aufrechtzuerhalten haben. Ziel der Designierung bzw. dem damit verbundenen Aufbau von Kernkapazitäten ist, die Ausbreitung von grenzüberschreitenden akuten Gesundheitsgefährdungen zu verhindern, ohne dabei den internationalen Waren- und Personenverkehr unnötig zu behindern.
Die nationalen Grenzen verlieren durch die zunehmende Globalisierung zwar an Bedeutung, rücken jedoch bei jeder relevanten Epidemie ins Zentrum von innenpolitischen Forderungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit. Da alle Mitgliedsstaaten gleichermassen von dieser Problematik betroffen
19 Verordnung vom 17. Juni 1974 über den Grenzsanitätsdienst (SR 818.125.1); Verordnung des EDI vom 15. Dezember 2003 zur Verhinderung der Einschleppung von neu auftretenden Infektionskrankheiten (SR 818.125.12).