Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten
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sind, wurde in Artikel 20 IGV festgelegt, dass Vertragsstaaten Grenzübergangsstellen designieren müssen, die bestimmte Kernkapazitäten sicherzustellen haben. Diese Kernkapazitäten sollen jederzeit oder situationsbedingt die Umsetzung von Massnahmen als Reaktion auf gesundheitliche Notlagen von internationaler Tragweite ermöglichen. Sie sind im Anhang 1.B. der IGV (2005) formuliert und beinhalten z. B. die Entwicklung von Notfallplänen, das Vorhandensein von Kapazitäten für Kontrollen bei Ein- und Ausreise oder die Sicherstellung des Zugangs zu medizinischer Versorgung.
Mit Grenzübergangsstellen sind dabei insbesondere Häfen und Flughäfen gemeint (Art. 20 IGV). Landübergänge können, wenn es aus Sicht der öffentlichen Gesundheit Sinn macht, aber ebenfalls designiert werden (Art. 21 IGV). Die IGV (2005) sehen jedoch vor, Flughäfen oder Schiffshäfen bevorzugt zu designieren. Landübergänge sollen nur designiert werden, wenn spezifische neuralgische Punkte aufgrund des Verkehrsaufkommens und der Verkehrsfrequenz eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen könnten (Art. 21 IGV).
− Landübergänge
Die Schweiz verfügt mit ihrer zentralen Lage in Europa über unzählige im internationalen Personenverkehr wichtige oder weniger wichtige Landübergänge, welche fahrend oder zu Fuss überschritten werden können. Jährlich verzeichnet die Schweiz Millionen von Grenzübertritten. Aufgrund der bilateralen Verträge der Schweiz mit der EU betreffend Abkommen von Schengen und Dublin sind die systematischen Personenkontrollen an den Landesgrenzen innerhalb der EU zugunsten von Stichproben abgeschafft worden.
Die europäischen Staaten verzichten vorläufig auf die Benennung von Grenzübergängen zu Land. In Anlehnung an ein koordiniertes Vorgehen innerhalb des europäischen Raumes macht es für die Schweiz deshalb wenig Sinn, Landesgrenzen zu designieren, wenn dies auf der Gegenseite nicht ebenfalls geschieht.
− Häfen
Die Nachbarländer der Schweiz designieren nur Häfen, welche von Hochseeschiffen angelaufen werden können. Da Hochseeschiffe aufgrund ihrer Grösse nur an diesen Punkten ihre Passagiere oder Waren an Land bringen können und diese somit keine Möglichkeit haben, an einer anderen Stelle an Land zu gehen, lassen sich dort effektive Kontrollen zur Eindämmung der Ein- und Ausschleppung von übertragbaren Krankheiten durchführen.
In der Schweiz können zwei Hafenkategorien unterschieden werden: Binnenhäfen mit internationaler Anbindung und Binnenhäfen ohne internationale Anbindung. Zur erstgenannten Kategorie gehören die Häfen in und bei Basel am Rhein (Schweizerische Rheinhäfen, SRH), die Häfen am Bodensee, am Lac Léman, am Lago Maggiore sowie am Lago di Lugano. Zur zweitgenannten Kategorie sind alle übrigen Häfen und Bootsanlegestellen zu zählen.
Von den Binnenhäfen mit internationaler Anbindung haben nur die SRH Meeresanbindung. Allerdings laufen hier keine Hochseeschiffe ein oder aus. Passagiere und Waren werden spätestens in designierten Häfen der Rheinanliegerstaaten, d.h. Häfen des Nieder-Rheins, auf kleinere Schiffe umgeladen. Im Falle einer gesundheitlichen Notlage mit internationaler Dimension wären Schiffe bei Eintreffen an den SRH also bereits IGV-konform kontrolliert. Dies gilt auch für den umgekehrten Weg: Passagiere und Waren auf dem Weg von den SRH Richtung Meer werden ebenfalls in den bereits erwähnten designierten Häfen umgeladen und dort kontrolliert. Der Gefahr der Ausbreitung von übertragbaren Krankheiten wird damit innerhalb des Schengenraums begegnet. Schiffshäfen sollen deshalb nicht designiert werden.