Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten
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la France» soll die Zusammenarbeit mit Frankreich intensiviert werden, damit koordinierte Massnahmen am Flughafen Basel-Mulhouse umgesetzt werden können.
Es bleiben zur Designierung also die Flughäfen Zürich-Kloten und Genf-Cointrin. Beide Flughäfen haben innerhalb Europas eine wichtige Transit-Funktion, was ihre Verantwortlichkeit gegenüber der internationalen Gemeinschaft erhöht und zu einem zusätzlichen Argument für die Designierung der beiden Flughäfen führt. Die Designierung erfolgte auf den 15. Juni 2012 durch den Bundesrat.
Bereitstellung von Informationen durch das BAG
Die Bereitstellung von Informationen zu übertragbaren Krankheiten für den Bereich des internationalen Personenverkehrs ist Aufgabe des BAG. Dies ergibt sich aus Artikel 9 EpG (Information) und Artikel 41 EpG (Ein- und Ausreise im internationalen Personenverkehr).
Damit wird ebenfalls die Mitwirkungspflicht von Unternehmen im internationalen Personenverkehr (Art. 43 EpG) unterstützt, indem das BAG im Verordnungsrecht als zuständige Behörde für die Bereitstellung der Information definiert wird und die Unternehmen selber im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zur Verbreitung der Information (Aufhängen von Postern, Verteilen von Flyern usw.) beizutragen haben. Derartige Informationen wurden beispielsweise während SARS und im Rahmen der Vogelgrippe (H5N1) Flughäfen und Fluggesellschaften zur Abgabe und Verbreitung zugestellt.
Art. 50 Kontaktkarten
Die Kontaktkarten sollen erlauben, dass einreisende Personen erreichbar bleiben und zurückverfolgt werden können, wenn dies zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit nötig ist. Dies kann dann der Fall sein, wenn Personen z.B. eines Fluges erkranken und die andern Passagiere über ihr Verhalten oder über Massnahmen informiert werden sollen. Um dies sicher zu stellen, sind die Angaben nach Buchstaben a-e notwendig. Die Angaben erlauben es, eine Person möglichst eindeutig zu identifizieren, sie in nützlicher Zeit zu kontaktieren und mit den nötigen Informationen oder Verhaltensanweisungen zu versorgen.
Kontaktkarten kamen in der Schweiz bisher einzig während der Bewältigung der SARS-Pandemie zum Einsatz. Die Kontaktkarten mussten von Flugpassagieren aus bestimmten Destinationen im südostasiatischen Raum ausgefüllt und am Flughafen Zürich beim Verlassen des Flugzeuges abgegeben werden.
Sofern in besonderen Krisensituationen ganze Personengruppen (z. B. einreisende Personen aus einem bestimmten Land) betroffen sein können, erfolgt eine solche Anordnung mittels einer Allgemeinverfügung. Anordnungen im Einzelfall (Massnahme für eine bestimmbare Person) erfolgen mittels Verfügung. Die Anordnung erfolgt gestützt auf Artikel 41 Absatz 2 EpG. Diese Massnahme (sowie auch die nachfolgenden Massnahmen der Artikel 51-54) entsprechend weitgehend dem geltenden Recht.
Art. 51 Impf- und Prophylaxebescheinigung
Wenn es zur Verhinderung der Ausbreitung einer übertragbaren Krankheit nötig ist, kann das BAG sowohl ein- wie ausreisende Personen verpflichten, eine international anerkannte Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach den IGV vorzuweisen (vgl. Art. 41 Abs. 2 Bst. b EpG).
Ein derartiges Vorgehen ist beispielsweise bezüglich der Impfung gegen Gelbfieber in einigen Ländern seit langem implementiert. Das heisst, dass Personen die in diese Länder einreisen wollen, eine entsprechende Impfbescheinigung vorlegen müssen. In der Schweiz wurde bis anhin mangels Notwendigkeit auf ein vergleichbares Vorgehen verzichtet. Der Artikel deckt somit nicht ein unmittelbares, sondern ein mögliches zukünftiges Bedürfnis ab. Für die Bescheinigung ist das Muster nach Anlage 6 IGV zu verwenden.