Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten

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Sofern in besonderen Krisensituationen ganze Personengruppen (z. B. einreisende Personen aus einem bestimmten Land) betroffen sein können, erfolgt eine solche Anordnung mittels einer Allgemeinverfügung. Anordnungen im Einzelfall (Massnahme für eine bestimmbare Person) erfolgen direkt gestützt auf Artikel 41 Absatz 2 EpG mittels Verfügung. Für Einzelheiten kann auf die Kommentierung von Artikel 50 verwiesen werden.

Art. 52 Gesundheitsfragebogen

Zur Erkennung von übertragbaren Krankheiten kann das BAG ein- und ausreisende Personen verpflichten, einen Gesundheitsfragebogen auszufüllen (vgl. Art. 41 Abs. 2 Bst. c EpG). Die Buchstaben a-g bezeichnen die zu erhebenden Angaben in den Fragebogen.

Die Angaben auf dem Gesundheitsfragebogen erlauben es einerseits, eine möglicherweise ansteckende Person bereits bei der Einreise zu identifizieren und entsprechende weiterführende Massnahmen umzusetzen. Andererseits können Personen, die einem Ansteckungsrisiko ausgesetzt waren, rasch identifiziert und informiert werden. Gesundheitsfragebögen können auch zusammen mit Kontaktkarten (Art. 50) eingesetzt werden.

In der Schweiz kamen Gesundheitsfragebögen bisher einzig während der SARS-Ereignisse bei bestimmten Flügen aus dem südostasiatischen Raum zum Einsatz.

Sofern in besonderen Krisensituationen ganze Personengruppen (z. B. einreisende Personen aus einem bestimmten Land) betroffen sein können, erfolgt eine solche Anordnung mittels einer Allgemeinverfügung. Anordnungen im Einzelfall (Massnahme für eine bestimmbare Person) erfolgen mittels Verfügung. Die Anordnung erfolgt gestützt auf Artikel 41 Absatz 2 EpG. Für Einzelheiten kann auf die Kommentierung von Artikel 50 verwiesen werden.

Art. 53 Nachweis einer ärztlichen Untersuchung

Wenn es zur Verhinderung der Ausbreitung einer übertragbaren Krankheit nötig ist, kann das BAG ein- und ausreisende Personen verpflichten, den Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzuweisen (vgl. Art. 41 Abs. 2 Bst. d EpG). Die Buchstaben a-e bezeichnen die dazu nötigen Angaben eines solchen Nachweises. Der Nachweis ist in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch vorzuweisen (Abs. 2).

Sofern in besonderen Krisensituationen ganze Personengruppen (z. B. einreisende Personen aus einem bestimmten Land) betroffen sein können, erfolgt eine solche Anordnung mittels einer Allgemeinverfügung. Anordnungen im Einzelfall (Massnahme für eine bestimmbare Person) erfolgen direkt gestützt auf Artikel 41 Absatz 2 EpG mittels Verfügung. Für Einzelheiten kann auf die Kommentierung von Artikel 50 verwiesen werden.

Art. 54 Ärztliche Untersuchung

Wenn es zur Verhinderung der Ausbreitung einer übertragbaren Krankheit nötig ist, kann das BAG ein- und ausreisende Personen verpflichten, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen (vgl. Art. 41 Abs. 2 Bst. e EpG). Die Buchstaben a-d bezeichnen die dazu möglichen, nicht-invasiven Untersuchungen (Temperaturmessung, Sichtdiagnose, Hautuntersuchung, Rachenabstrich).

Ziel einer solchen Untersuchung ist es, sicherzustellen, dass die ein- oder ausreisende Person nicht Träger einer bestimmten Krankheit ist und somit deren Ein- oder Ausschleppung verhindert werden kann.

In der Schweiz wurden bisher noch nie ein- oder ausreisende Personen im Sinne dieses Artikels zu einer ärztlichen Untersuchung verpflichtet. In einigen anderen Ländern wurde diese Massnahme zur Verhinderung der Ausbreitung übertragbarer Krankheiten während der SARS- oder Vogelgrippeereignisse jedoch umgesetzt.