Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten
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Sofern in besonderen Krisensituationen ganze Personengruppen (z. B. einreisende Personen aus einem bestimmten Land) betroffen sein können, erfolgt eine solche Anordnung mittels einer Allgemeinverfügung. Anordnungen im Einzelfall (Massnahme für eine bestimmbare Person) erfolgen direkt gestützt auf Artikel 41 Absatz 2 EpG mittels Verfügung. Für Einzelheiten kann auf die Kommentierung von Artikel 50 verwiesen werden.
Art. 55 Betriebliche Vorbereitung der Schweizerischen Rheinhäfen
Bei den von der Regelung betroffenen Häfen handelt es sich um die Schweizerischen Rheinhäfen, da diese die einzigen Häfen mit internationaler Anbindung sind. Diese sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Vorbereitungsmassnahmen nach Artikel 42 EpG zu treffen und dazu die nötigen Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Anforderungen an Häfen sind dabei weniger umfassend als für die designierten Flughäfen (vgl. Art. 56).
Art. 56 Betriebliche Vorbereitung der Flughafenhalter
Die betriebliche Vorbereitung ist im geltenden Epidemiengesetz nur auf Verordnungsstufe geregelt. Bei der Revision des Gesetzes wurde diese Bestimmung auf Gesetzesstufe gehoben.
Absatz 1 verpflichtet die Flughäfen, die notwendigen Vorbereitungsmassnahmen nach Artikel 42 EpG durchzuführen und dazu die Mittel zur Verfügung zu stellen. Absatz 2 bringt zum Ausdruck, dass designierte Flughäfen mit internationalem Linien- oder Charterverkehr (Genf und Zürich) im Unterschied zu nicht-designierten Flughäfen einen umfassenderen Vorbereitungsstand aufweisen müssen, indem diese die Anforderungen nach Anlage 1B der IGV zu erfüllen haben. Der Flughafen Basel würde eigentlich die Kriterien für eine Designierung wie Zürich und Genf auch erfüllen, er wird jedoch nicht designiert, da er französischem Boden liegt und somit der französischen Gesetzgebung untersteht.
Detailliertere Ausführungen zur Designation von Grenzübergangsstellen und den geforderten Kapazitäten an Flughäfen finden sich im einleitenden Text zum Kapitel 2.4.1.
Art. 57 Flughafennetzwerk
Das Flughafennetzwerk soll die Vorbereitung und Massnahmen an den Flughäfen mit internationalem Linien- und Charterverkehr im Ereignisfall koordinieren. Im Flughafennetzwerk sind die betroffenen Kreise und das BAG vertreten (Abs. 1). Insbesondere sind dies die Vertreter der Flughäfen, Vertreter wichtiger Organisationen und Unternehmen für den internationalen Flugverkehr und das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) (Abs. 2).
Das Flughafennetzwerk erstellt Leitlinien im Hinblick auf die Erstellung von Notfallplänen für Flughäfen (Abs. 3).
Der einleitende Text zum Kapitel ‚Massnahmen im internationalen Personenverkehr‘ (Ziff. 2.4.1) enthält zusätzliche Informationen zum Thema Flughafennetzwerk.
Art. 58 Flughafengrenzärztin oder Flughafengrenzarzt
Neu soll im Verordnungsrecht die Funktion der Flughafengrenzärztin, des Flughafengrenzarztes festgehalten und ausgeführt werden. Flughafengrenzärzte für die Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen bei der Ein- oder Ausreise werden vom BAG an allen Flughäfen mit internationalem Linien- und Charterverkehr eingesetzt (Abs. 1). Alle diese Flughäfen sind ins Flughafennetzwerk für Reisemedizin integriert. Die Flughafengrenzärztin oder der Flughafengrenzarzt nehmen Meldungen von Führerinnen und Führern von Flugzeugen entgegen und sorgen für die Umsetzung der vom BAG angeordneten Massnahmen (Abs. 2). Sie ordnen die notwendigen Massnahmen nach Artikel 41 Absatz 2 EpG an, organisieren Transporte in ein Spital oder eine andere Institution und koordinieren die Massnahmen mit den Diensten der Flughäfen und wenn nötig mit der zuständigen Kantonsärztin oder dem zuständigen Kantonsarzt.