Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten

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Während sich Absatz 3 auf die Bewältigung eines Einzelereignisses fokussiert (z.B. Person mit Verdacht auf eine Hirnhautentzündung an Bord eines ankommenden Flugzeuges), richtet sich Absatz 4 auf grössere epidemiologische Ereignisse vergleichbar mit SARS, bei denen weiterführende Massnahmen – wie etwa ärztliche Untersuchungen für alle Passagiere aus einer bestimmten Destination – umgesetzt werden müssen. Die Flughafengrenzärztin oder der Flughafengrenzarzt koordiniert in diesem Falle die vom BAG angeordneten Massnahmen mit den involvierten Partnern und Organisationen.

Art. 59 Mitwirkungspflichten

Das BAG kann bestimmte, in der Verordnung abschliessend bezeichnete Unternehmen verpflichten, ein- und ausreisenden Personen Informationen über die Gefahren von Infektionskrankheiten, deren Bekämpfung sowie die Möglichkeiten zur Vorbeugung zukommen zu lassen (Abs. 1). Dabei können bestimmte Unternehmen verpflichtet werden, Kontaktkarten oder Gesundheitsfragebogen zu verteilen, ausgefüllte Dokumente wieder einzusammeln und diese an die vom BAG bezeichnete Stelle zu senden (Abs. 2). Weiter kann verlangt werden, Passagierlisten herauszugeben (Abs. 3) oder auch die für ärztliche Untersuchungen nötige Infrastruktur zur Verfügung zu stellen und die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen (Abs. 4). Falls nötig können die in Absatz 4 bezeichneten Unternehmen verpflichtet werden, den Transport von Personen in ein Spital oder eine andere geeignete Institution zu organisieren. Mit der Organisation des Transports sind keine finanziellen Verpflichtungen verbunden; die Kosten für Krankenwagen o.ä. müssen nicht von den Unternehmen getragen werden.

2.4.2 2. Kapitel: Heilmittel

Art. 60 Beschaffung von Heilmitteln

Die Versorgung mit Heilmitteln wird in der Regel über Marktmechanismen sichergestellt. In gewissen Situationen kann der Bedarf dennoch akut und und/oder über längere Zeit durch das Angebot nicht gedeckt werden. Diese Versorgungsproblematik tritt beispielsweise bei «orphan drugs» oder bei Pandemien auf. Das wichtigste Instrumentarium des Bundesrates, mit der direkt auf eine (drohende) Unterversorgung reagiert werden kann, ist das Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 198221. Artikel 44 Absatz 1 EpG schliesst in Ergänzung zum Landesversorgungsgesetz allfällige Versorgungslücken für die wichtigsten zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten geeigneten Heilmittel. Gemäss Artikel 51 EpG kann der Bund die Herstellung von Heilmitteln nach Artikel 44 Absatz 1 EpG mit Finanzhilfen fördern. Die vorliegende Heilmittelliste stellt eine Konkretisierung dieser Bestimmung dar. Das Aufführen einer Liste von Heilmitteln, für die der Bundesrat die Verfügbarkeit sicherstellt, bringt Transparenz und Sicherheit, dass im Notfall auf eine sichere Reserve zurückgegriffen werden kann. Die Liste umfasst insbesondere diejenigen Heilmittel, für welche in bestimmten Situationen eine rasche Versorgung der Bevölkerung, einzelner Personengruppen oder Einzelpersonen notwendig ist (Bst. a und b) und die aufgrund der Marktlage gar nicht verfügbar sind. Die Verfügbarkeit der Antitoxine Diphterie und Botulismus, so wie des Tollwutimmunglobulins ist aufgrund der Häufigkeit des Auftretens der entsprechenden Krankheiten nicht gegeben, die Schwere des Krankheitsverlaufs und die Relevanz für die öffentliche Gesundheit rechtfertigt aber die Sicherstellung durch den Bund (Bst. d und e). So müssen Tollwutexpositionen rechtzeitig und korrekt behandelt werden, um zu verhindern, dass die Krankheit ausbricht, da dies unweigerlich zum Tod führen würde. Im Falle von Diphtherie und Botulismus ist eine rasche Verfügbarkeit der Antitoxine entscheidend für den Krankheitsverlauf.

Die Heilmittelliste ist nicht abschliessend und kann bei Bedarf ergänzt werden. Zu beachten ist, dass «orphan drugs»22 explizit nicht Teil dieser Liste sind. Diese Problematik wird im Rahmen der Erarbei-

21 SR 531

22 Gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 (SR 812.21; HMG) können wichtige Arzneimittel für seltene Krankheiten (sogenannte ‚orphan drugs‘) vereinfacht zugelassen werden. Die ausführenden Vor-