Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten
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wie viele Heilmittel in der konkreten Situation vorhanden sind. Wenn genügend Heilmittel vorhanden sind, wird festgelegt, wer im zeitlichen Ablauf die Heilmittel zuerst erhält. Wenn nicht genügend Heilmittel verfügbar sind, müssen Kriterien bestimmt werden, nach denen die knappen Mittel zugeteilt werden.
Bei der Zuteilung der Heilmittel bei Mangellagen können gewisse Personenkreise wie z.B. das Medizinal- und Pflegepersonal, Personen mit schweren Erkrankungen und erhöhtem Sterberisiko oder Personen im Bereich der Bereitstellung öffentlicher Güter dabei prioritär behandelt werden (Abs. 3 Bst. a-c). Die Aufzählung ist nicht abschliessend.
Art. 62 Zuteilung der Heilmittel an die Kantone
Das BAG legt mittels kantonalen Kontingenten die Zuteilung der vom Bundesrat nach Artikel 60 beschafften Heilmittel fest (Abs. 1). Mit der Kontingentierung sollen die Chancen einer bedarfsgerechten Verteilung erhöht werden. Artikel 62 kann auch ohne die Anordnung einer Prioritätenliste nach Artikel 61 zur Anwendung kommen. Eine Kontingentierung ist also nicht zwingend abhängig von einer vorgängig in Kraft gesetzten Prioritätenliste. Falls eine solche jedoch besteht, ist sie bei der Festlegung der Kontingente zu berücksichtigen.
Im nationalen Pandemieplan25, welcher 2013 in vollständig überarbeiteter Form veröffentlicht wurde, ist eine kontingentierte Zuteilung von Impfstoffen bereits vorgesehen, da angenommen werden muss, dass mindestens zu Beginn einer Impfkampagne nicht genügend Impfstoff für die gesamte Bevölkerung zur Verfügung stehen wird. Es ist also davon auszugehen, dass der zur Verfügung stehende Impfstoff möglichst gerecht auf alle Kantone verteilt werden muss.
Die Berechnung kantonaler Kontingente gestützt auf die Anzahl Einwohner pro Kanton wurde während der letzten Grippepandemie im Jahr 2009 (H1N1) insbesondere von grösseren Kantonen kritisiert. Ausschlaggebend dafür war die Tatsache, dass sich Personen häufig in ihrem Arbeitskanton und nicht in ihrem Wohnkanton impfen lassen. Im vorliegenden Vorschlag gilt als Kriterium deshalb der tatsächliche Bedarf (Abs. 2). Um diesem tatsächlichen Bedarf gerecht zu werden, wird ein verbesserter Verteilschlüssel erarbeitet, welcher die Unterschiede und Eigenheit der Kantone angemessen berücksichtigt. Da davon auszugehen ist, dass trotz dieser Verbesserungen nicht in jeder Hinsicht eine optimale Zuteilung garantiert werden kann, wird im Rahmen der Pandemievorbereitung zusätzlich eine sog. «Impfstoffbörse» etabliert werden. Dies ermöglicht es Kantonen, Impfstoffdosen – welche zwar zugeteilt, aber nicht unmittelbar benötigt werden – anderen Kantonen mit einem entsprechenden Bedarf zur Verfügung zu stellen.
Das BAG legt die Zuteilung der Heilmittel an die Kantone mittels einer Liste fest, die den zuständigen Behörden in den Kantonen in geeigneter Form zugestellt wird. Die Kontingente werden in Zusammenarbeit mit den Kantonen festgesetzt und richten sich nach ihrem tatsächlichen Bedarf.
Art. 63 Transport und Verteilung der Heilmittel
Die beiden Artikel 63 und 64 regeln die Zuständigkeiten des Lieferungs- und Verteilungsprozesses sowie der Kostenübernahme von bestimmten Heilmitteln, für welche der Bund die Verfügbarkeit sicherstellt und die in der Regel nicht auf dem Markt erhältlich sind. Der Artikel orientiert sich an den Empfehlungen des Evaluationsberichts der H1N1-Impfstrategie. In Absatz 1 wird neu vorgeschlagen, dass nicht private Firmen im Auftrag der Kantone, sondern der Bund die Verantwortung für die Lieferung der Heilmittel bis in die Kantone übernimmt (Abs. 1). Dies bedeutet, dass der Bund mit geeigneten Logistikunternehmen Verträge abschliesst, die den Transport von Heilmitteln aus den jeweiligen zentralen Lagern an die Anlieferstellen der Kantone übernehmen. Auf Seiten des Bundes übernimmt die Armeeapotheke, in Zusammenarbeit mit dem BAG, diese Aufgabe.
25 Influenza-Pandemieplan Schweiz, Strategien und Massnahmen zur Vorbereitung auf eine Influenzapandemie, Bern 2013. http://www.bag.admin.ch/influenza/01120/01134/03058/index.html?lang=de