Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten

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Nach Absatz 2 bezeichnen die Kantone die für die Entgegennahme der Heilmittel nötigen Anlieferstellen. Damit die Verteilung überschaubar und zeitgerecht ablaufen kann, können maximal ca. 3-5 Anlieferstellen pro Kanton bedient werden.

Die Kantone sind für die zeitgerechte Verteilung an die richtigen Gesundheitseinrichtungen zuständig (Abs. 3). Es bleibt dabei den Kantonen überlassen, wie sie die Verteilung in ihrem Hoheitsgebiet organisieren.

Dieses Konzept für den Transport und die Verteilung von Heilmitteln ist bereits in den nationalen Pandemieplan übernommen worden und ist dort auch für den Fall einer Grippepandemie beschrieben. Es wird demnach bei der Verteilung von Pandemieimpfstoffen sowie im Falle einer kontingentierten Zuteilung von Tamiflu® aus dem Pflichtlager zum Einsatz kommen.

Art. 64 Kosten für den Transport und die Verteilung der Heilmittel

Nach Artikel 64 trägt der Bund die Kosten für die Lieferung der Heilmittel an die Kantone und die Kantone die Kosten für die Verteilung in den Kantonen (Abs. 1 und 2).

2.4.3 3. Kapitel: Warenverkehr

Art. 65

Artikel 18 Ziffer 2 IGV (2005) sieht vor, dass die WHO in Bezug auf Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter und Postpakete Empfehlungen an die Vertragsstaaten abgeben kann.

Damit Massnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von übertragbaren Krankheiten im Zusammenhang mit dem Transport sowie der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von potenziell infektiösen Waren und Gütern ergriffen werden können, wird dem BAG im Verordnungsrecht die Kompetenz gegeben, die nötigen Massnahmen nach den Vorgaben der IGV (2005) zu treffen. Das BAG wird sich dabei auf die entsprechenden Empfehlungen der WHO abstützen und allfällige Massnahmen mit den Nachbarstaaten koordinieren. Konkrete Massnahmen werden in der Form einer Verfügung oder Allgemeinverfügung erlassen.

Absatz 1 bestimmt, dass das BAG Schutzmassnahmen beim Transport von kontaminierten Waren anordnen kann (Bst. a). Nicht unter den Begriff «kontaminierte Waren» fallen Futtermittel, Lebensmittel und Trinkwasser sowie Gebrauchsgegenstände. Zu solchen Schutzmassnahmen gehören etwa das Kühlen oder Abdecken oder die Desinfektion von Waren sowie das Verschliessen von Waren in einem Behälter. Das BAG kann als weitere Massnahme Untersuchungen auf bestimmte Krankheitserreger und die Untersuchungsmethoden anordnen (Bst. b). Dazu gehören Laboruntersuchungen, z.B. zur Feststellung von Anthrax in Trommelhäuten (Tierhäute) oder die Analyse von Wasserproben bei Altpneus zur Feststellung von Mückeneiern. Schliesslich kann das BAG die Ein-, Durch- und Ausfuhr von kontaminierten Waren einschränken oder verbieten (Bst. c).

Das BAG kann die Kantone oder die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) mit dem Vollzug der Massnahmen beauftragen (Abs. 2). Die Vorschriften anderer Bundesgesetze bleiben vorbehalten. Die EZV erteilt dem BAG Auskunft über alle für den Vollzug wichtigen Tatsachen, gewährt Einsicht in Akten und erstattet Meldungen bei besonderen Vorkommnissen (Abs. 3).

2.4.4 4. Kapitel: Leichentransporte

Art. 66 Hygienemassnahmen

Im geltenden Recht wird noch ganz im Sinne des Konzepts der gefährlichen Infektionskrankheiten auf die ansteckungsgefährliche Leiche fokussiert. Darunter war die Leiche einer Person zu verstehen, die im Zeitpunkt ihres Todes an einer der folgenden Krankheiten gelitten hat: Cholera, Abdominaltyphus, Pest, Pocken, Fleckfieber, Milzbrand, Tollwut. Das neue Verordnungsrecht bringt hier einen Paradig-