Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten

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menwechsel, indem alle Personen, die mit Leichen umgehen, die nachweislich oder wahrscheinlich im Zusammenhang mit einer Infektionskrankheit gestorben sind, sich an besondere Vorsichtsmassnahmen im Bereich der Hygiene halten müssen. Dies entspricht dem neuen Konzept, die in andern Bereichen wie der Pharmaindustrie, der Laboratorien oder der Spitalhygiene gelten, dass ganz allgemein Qualitätsnormen einzuhalten sind. Viele dieser Normen sind international anerkannt und festgelegt. Für den Umgang mit Leichen gibt es noch keine internationale Qualitätsnorm, weshalb definiert ist, dass solche Vorsichtsmassnahmen namentlich das Tragen von Schutzkleidung und Schutzmasken umfasst.

Art. 67 Einsargung und Einbalsamierung

Die in Absatz 1 beschriebene Pflicht, eine Leiche in ein mit einer Desinfektionslösung durchtränktes Leintuch einzuhüllen und in den Sarg zu legen, wenn der Eintritt des Todes im Zusammenhang mit einer Infektionskrankheit steht, entspricht noch einer international gültigen Vorschrift. Mit dem heutigen Verständnis der Ansteckungsgefahr sind diese Massnahmen nur noch solange anzuwenden, als internationales Recht zu befolgen ist.

Wenn ein Bestimmungsland dies vorschreibt, muss die Leiche vor dem Transport einbalsamiert werden.

Art. 68 Anordnungen bei besonderer Gefährdung

Diese Bestimmung ermöglicht es den kantonalen Gesundheitsbehörden, bei gewissen Ritualen mit Leichen, beim Transport oder bei Totenfeiern Massnahmen anzuordnen, die von den Trauergemeinschaften einzuhalten sind.

Art. 69 Zuständige Behörde für die Transportbewilligung

Die zur Ausstellung einer internationalen Transportbewilligung zuständige Behörde wird von den Kantonen bezeichnet (Abs. 1). Als Anlaufstelle im Sinne von Artikel 80 IGV (2005) führt das BAG eine Liste aller zuständiger kantonaler Behörden, die einen Leichenpass ausstellen können (Abs. 2).

Art. 70 Leichentransport nach besonderen internationalen Abkommen

Der Verordnungstext entspricht der geltenden Regelung. Diese Bestimmung regelt, dass der Transport von Leichen vom Ausland in oder durch die Schweiz sich nach den (bilateralen) internationalen Abkommen über die Leichenbeförderung richtet, denen die Schweiz beigetreten ist.

Art. 71 Leichentransport nach allgemeinen internationalen Abkommen

Für Leichentransporte aus Ländern, mit denen die Schweiz kein Abkommen im Sinne von Artikel 70 abgeschlossen hat, wird die in den Artikeln 1–11 des Internationalen Abkommens vom 10. Februar 1937 über die Leichenbeförderung vorgesehene Regelung angewandt (Abs. 1). Dabei muss der in Artikel 1 dieses Abkommens vorgeschriebene und von der zuständigen Behörde des Abgangsstaates ausgestellte Leichenpass nach Anhang 1 von der dortigen schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung visiert werden oder ausgestellt werden.

Absatz 2: Für Leichentransporte aus Ländern, die Mitgliedstaaten des Übereinkommens vom 26. Oktober 1973 über die Leichenbeförderung sind, muss der Leichenpass nach Anhang 2 von der schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Abgangsstaat visiert oder ausgestellt werden.

Erfolgt ein Leichentransport nach oder durch Länder, mit denen kein Vertrag besteht, ist zusätzlich zum Leichenpass die Bewilligung der diplomatischen oder konsularischen Vertretung einzuholen (Abs. 3).