Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten

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Art. 72 Zuständige Behörde für die Kontrolle der Leichenpässe

Die Kontrolle der Leichenpässe bei der Ein- und Durchfuhr von Leichen obliegt den Zollämtern, bei der Einfuhr ausserdem den zuständigen Bestattungsbehörden. Bestehen Unstimmigkeiten, so holen die Zollämter die Weisung der zuständigen Bestattungsbehörde ein.

2.5 5. Titel: Förderungsmassnahmen

Art. 73 Gesuche um Finanzhilfen

Mit den Förderungsmassnahmen sind Finanzhilfen zu Gunsten von Massnahmen im nationalen Interesse und von nationaler Bedeutung gemeint. Absatz 1 bestimmt dabei, dass Gesuche für solche Finanzhilfen zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim BAG einzureichen sind. Das Gesuch muss alle notwendigen Unterlagen der zu unterstützenden Organisation und eine Beschreibung des Projekts mit einem Finanzierungsplan enthalten (Abs. 2 Bst. a und b). Es steht dem BAG offen, weitere Unterlagen zu verlangen (Abs. 3).

Art. 74 Entscheid und Höhe des Beitrags

Das BAG entscheidet über die Gewährung von Finanzhilfen, setzt die Höhe des Beitrags fest und bestimmt die anrechenbaren Kosten. Finanzhilfen können nur im Rahmen der bewilligten Kredite vergeben werden (Abs. 1).

Nach Absatz 2 werden Finanzhilfen mit Leistungsvereinbarungen oder Verfügungen ausgesprochen, wobei angestrebt wird, die Leistungsvereinbarungen über mehrere Jahre abzuschliessen.

2.6 6. Titel: Organisation und Verfahren

2.6.1 1. Kapitel: Kantonsärztinnen und Kantonsärzte

Art. 75 Voraussetzungen für das Amt

Der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin hat in Bezug auf den Vollzug des Epidemiengesetzes eine Schlüsselrolle. Sie oder er ist erster Ansprechpartner des Bundes für Belange des Vollzugs des Epidemiengesetzes und fungiert als koordinative Drehscheibe für inner- und interkantonale Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. So obliegt es beispielsweise den Kantonsärztinnen und Kantonsärzten, die Koordination mit andern Ämtern und Institutionen des Kantons oder dem Oberfeldarzt wahrzunehmen (vgl. Art. 53 Abs. 2 EpG).

Um diese Aufgaben vollziehen zu können und den vielfältigen Ansprüchen gerecht zu werden, sind sowohl ein medizinisch-wissenschaftliches Grundverständnis, Kenntnisse in Epidemiologie und im Umgang mit übertragbaren Krankheiten als auch Management-Fähigkeiten gefordert. Die Ausübung des Kantonsarztamtes beschränkt sich deshalb auf Personen, die ein eidgenössisches oder ein anerkanntes ausländisches Diplom als Arzt oder Ärztin (Abs. 1 Bst. a) und einen eidgenössischen oder einen anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23.

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Juni 2006 (MedBG) besitzen (Art. 1 Bst. b). Ein Kantonsarzt oder eine Kantonsärztin muss sich zudem über Kenntnisse der Epidemiologie übertragbarer Krankheiten ausweisen (Abs. 2). Diese können beispielsweise im Rahmen eines Masters of Public Health, im Selbststudium, anlässlich eines mehrjährigen Einsatzes in Ländern mit erhöhtem Vorkommen übertragbarer Krankheiten, als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin in einem Kantonsarztamt oder am BAG erworben worden sein.

26 SR 811.11