Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten
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Art. 76 Pflichten
Kantonsärztinnen und Kantonsärzte müssen an Fortbildungen des BAG und des VKS über übertragbare Krankheiten teilnehmen. Diese werden von den betreffenden Institutionen in unregelmässigen Abständen bzw. bei Bedarf durchgeführt.
Art. 77 Gemeinsame Kantonsarztämter
Den Kantonen ist es freigestellt, auf ein eigenes Kantonsarztamt zu verzichten und ein solches gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Kantonen zusammen zu betreiben. Wenn zwei oder mehrere Kantone ein gemeinsames Kantonsarztamt führen, müssen sie dies dem BAG melden.
2.6.2 2. Kapitel: Koordinationsorgan
Art. 78 Koordinationsorgan Epidemiengesetz
Das Koordinationsorgan Epidemiengesetz institutionalisiert die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen im Bereich der übertragbaren Krankheiten primär auf fachlicher Ebene. Das Koordinationsorgan ist vertikal ausgerichtet und ergänzt die bereits bestehenden horizontalen Koordinationsplattformen der Kantone (GDK, Vereinigung der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte der Schweiz VKS). Mit der verstärkten Führungsrolle des Bundes nimmt der fachliche Absprache- und Koordinationsbedarf des BAG mit den Kantonen (Kantonsärzte) markant zu und kann nicht mehr im Rahmen der bestehenden horizontal ausgerichteten Plattformen der Kantone mit Bundesbeteiligung gedeckt werden. Dem Koordinationsorgan kommt keine politische Entscheid- oder Vollzugskompetenz zu. Diese verbleiben bei den zuständigen Vollzugsorganen in Bund und Kantonen. Das Koordinationsorgan ermöglicht Absprachen zur Entscheidvorbereitung. Im Vordergrund stehen dabei die vertikalen Absprachen zwischen Bund und Kantonen und nicht Bund – Bund oder Kanton – Kanton. Die eigentlichen Entscheide werden in den jeweils zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone getroffen. Das Koordinationsorgan schränkt die Souveränität der Kantone nicht ein, fördert aber die regionale Absprache und Zusammenarbeit.
Als fachlich ausgerichtetes Organ ist das Koordinationsorgan nicht für die strategisch-politische Ebene zuständig. Das Koordinationsorgan ist ebenfalls nicht zuständig für Koordinationsbelange zwischen dem Bund und einzelnen Kantonen zu spezifischen Aspekten der Zusammenarbeit. Diese müssen zwischen den zuständigen Behörden direkt geregelt werden.
Absatz 1: Das Koordinationsorgan ist eine ständige fachlich ausgerichtete Institution, die vom Bund eingesetzt wird. Es trägt den Namen «Koordinationsorgan Epidemiengesetz». Die Leitung des Koordinationsorgans obliegt dem BAG. Dieses gibt Sitzungstermine und Traktandenlisten vor und es führt das Sekretariat des Koordinationsorgans. Absatz 2 sieht vor, dass sich das Koordinationsorgan ein Reglement gibt. Sitzungstermine erfolgen in Abstimmung mit denjenigen des VKS.
Das Koordinationsorgan hat keine eigenen Ressourcen (Budget, Personalressourcen). Die aufgewendeten Kosten für Sitzungsteilnahme, Vorbereitung etc. werden im Rahmen der bestehenden Behördenaufträge erbracht. Von den Sitzungsteilnehmenden wird allerdings erwartet, dass sie sich anhand der vom BAG zur Verfügung gestellten Unterlagen persönlich auf die Sitzung vorbereiten und sich mit ihren Auftraggebern bzw. den Institutionen, die sie vertreten absprechen. Die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen sowie die vom Koordinationsorgan formulierten Aufträge erfolgen durch die fachlich zuständigen Stellen am BAG, koordiniert durch das Sekretariat des Koordinationsorgans.
Die Aufgaben des Koordinationsorgans sind auf Gesetzesstufe festgehalten (Art. 54 EpG). Hauptaufgabe ist die Förderung der Koordination. Dazu gehört insbesondere:
− die Priorisierung von Zielen, Strategien und Aufgaben, die Absprache der Vorbereitungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 EpG),
− die Erarbeitung von Grundsätzen der Informationskoordination (Art. 9 Abs. 4 EpG),