Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 71Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktivitäten im Laborbereich (Test-Konzepte) und involviert Swissmedic in Entscheide, die den Bewilligungsbereich betreffen.
Die kantonalen Gesetze regeln auch Bewilligungspflichten für medizinisch-analytische Tätigkeiten (z.B. klinische Chemie oder Hämatologie). Die kantonalen Behörden und Swissmedic sollten deshalb zum gegenseitigen Informationsaustausch zum Bewilligungsstatus und zu Inspektionen verpflichtet sein. Zudem tragen die kantonalen Behörden das Meldewesen und das regionale Labornetzwerk mit.
3.2.7 7. Abschnitt: Gebühren
Art. 19
Les émoluments se calculent sur la base de l'ordonnance du 2 décembre 2011 sur les émoluments de l'Institut suisse des produits thérapeutiques (Ordonnance sur les émoluments des produits thérapeutiques, OEPT)44.
3.2.8 8. Abschnitt: Nachführung von Anhängen
Art. 20
Selbsterklärend
3.2.9 9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 21 Aufhebung eines anderen Erlasses
Selbsterklärend
Art. 22 Änderung eines anderen Erlasses
Selbsterklärend
Art. 23 Übergangsbestimmungen
Die Übergangsbestimmungen werden an die Neuerungen der Verordnung angepasst.
Art. 24 Inkrafttreten
Selbsterklärend
3.2.10 Anhang 1
Die Gute Praxis in mikrobiologischen Laboratorien wird an die Neuerungen und an die aktuellen Anforderungen an Technik und Wissenschaft angepasst.
Einige wichtige Anpassungen sind:
1. Einleitung
Laboratorien, die das SARS-Coronavirus oder andere Erreger analysieren, die eine akute Bedrohung für die Gesundheit der Bevölkerung der Schweiz darstellen, halten sich an das SARS-Test-Konzept des BAG respektive an neue Testkonzepte des BAG für andere Erreger.