Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten

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Aktivitäten im Laborbereich (Test-Konzepte) und involviert Swissmedic in Entscheide, die den Bewilligungsbereich betreffen.

Die kantonalen Gesetze regeln auch Bewilligungspflichten für medizinisch-analytische Tätigkeiten (z.B. klinische Chemie oder Hämatologie). Die kantonalen Behörden und Swissmedic sollten deshalb zum gegenseitigen Informationsaustausch zum Bewilligungsstatus und zu Inspektionen verpflichtet sein. Zudem tragen die kantonalen Behörden das Meldewesen und das regionale Labornetzwerk mit.

3.2.7 7. Abschnitt: Gebühren

Art. 19

Les émoluments se calculent sur la base de l'ordonnance du 2 décembre 2011 sur les émoluments de l'Institut suisse des produits thérapeutiques (Ordonnance sur les émoluments des produits thérapeutiques, OEPT)44.

3.2.8 8. Abschnitt: Nachführung von Anhängen

Art. 20

Selbsterklärend

3.2.9 9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Aufhebung eines anderen Erlasses

Selbsterklärend

Art. 22 Änderung eines anderen Erlasses

Selbsterklärend

Art. 23 Übergangsbestimmungen

Die Übergangsbestimmungen werden an die Neuerungen der Verordnung angepasst.

Art. 24 Inkrafttreten

Selbsterklärend

3.2.10 Anhang 1

Die Gute Praxis in mikrobiologischen Laboratorien wird an die Neuerungen und an die aktuellen Anforderungen an Technik und Wissenschaft angepasst.

Einige wichtige Anpassungen sind:

1. Einleitung

Laboratorien, die das SARS-Coronavirus oder andere Erreger analysieren, die eine akute Bedrohung für die Gesundheit der Bevölkerung der Schweiz darstellen, halten sich an das SARS-Test-Konzept des BAG respektive an neue Testkonzepte des BAG für andere Erreger.

44 RS 812.214.5