Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/111: Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter · 15 Seiten
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Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter AS 2012
1. Ausgangslage
Am 1. August 2008 sind die Änderungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)1 in Kraft getreten, die der Konkretisierung von Artikel 123a der Bundesverfassung (BV)2 über die lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher, nicht therapierbarer Sexual- und Gewaltstraftäter dienen. Gemäss Artikel 64c Absatz 1 StGB prüft die zuständige Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, ob neue, wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass der Täter so behandelt werden kann, dass er keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit darstellt. Bei ihrem Entscheid hat sich die Behörde auf den Bericht der Eidgenössischen Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter zu stützen. Die Zentralisierung der Prüfung bei einer eidgenössischen Fachkommission soll einen einheitlichen Vollzug der Strafgesetzgebung über die lebenslängliche Verwahrung sicherstellen.
2. Normstufe und Form
Nach Artikel 387 Absatz 1bisStGB erlässt der Bundesrat eine Verordnung mit den notwendigen Bestimmungen über die Wahl der Kommissionsmitglieder und deren Entschädigung sowie über das Verfahren und die Organisation der Kommission.
3. Rechtliche Qualifikation der Fachkommission und rechtliche Rahmenbedingungen
Die Fachkommission und ihre Regelung durch eine Verordnung sind im StGB vorgesehen.3 Sie ist als ausserparlamentarische Kommission gemäss Artikel 57a ff. (insb. Art. 57b Bst. a) des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG)4 einzusetzen. Weil die Fachkommission beratende und vorbereitende Funktionen, nicht aber Entscheidbefugnisse haben soll, wird sie als Verwaltungskommission gemäss Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)5 konzipiert. Die Beurteilungen der Fachkommission sind deshalb nicht direkt anfechtbar; die Entscheide der Vollzugsbehörden dagegen, für welche die Beurteilungen die Grundlage bilden, sind bei einem Gericht anfechtbar.
4. Grundsätzliches zu ausserparlamentarischen Kommissionen
Ausserparlamentarische Kommissionen werden vom Bundesrat eingesetzt und dürfen in der Regel nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen. Sie müssen unter
1 SR 311.0.
2SR 101.
3Vgl. oben Ziff. 1 und 2.