Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/111: Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter · 15 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter AS 2012
Artikel 11 Befugnisse
Artikel 11 Absatz 1
Bei der Beurteilung eines konkreten Falles stützt sich die Fachkommission (bzw. der Ausschuss) in erster Linie auf die von der zuständigen Behörde überstellten Akten. Die Fachkommission soll jedoch selbständig die notwendig erscheinenden Abklärungen treffen und Behörden, Institutionen und Personen zu einer Anhörung einladen können. Zu denken ist in diesem Zusammenhang an frühere Gutachter und in der Sache befasste Kommissionen, ehemalige Bewährungshelfer, Vormundschaftsbehörden, behandelnde Ärzte, Pharmaunternehmen etc.
Unter Vorbehalt anders lautender Vorschriften im anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht können die eingeladenen Institutionen und Personen nicht zur Mitwirkung gezwungen werden, wie dies etwa in einem Strafverfahren (unter Strafandrohung) möglich ist. So können sie unter Hinweis auf allfällige Amts-, Berufs- und Geschäftsgeheimnisse oder aus anderen Gründen die Mitwirkung teilweise oder ganz verweigern. Es fehlen zudem – wiederum unter Vorbehalt kantonalen Rechts – entsprechende Wahrheitspflichten.
Eine formelle Mitwirkung der beauftragenden Strafvollzugsbehörde ist nicht erforderlich. Dies ergibt sich letztlich bereits aus der unabhängigen Stellung der Fachkommission. Eine formelle Mitwirkung ist jedoch erforderlich, wenn die Fachkommission Verwaltungszwang – falls im anwendbaren kantonalen Recht vorgesehen – ausüben und zum Beispiel die zu begutachtende Person vorladen möchte. Eine entsprechende Verfügung muss die zuständige kantonale Strafvollzugsbehörde erlassen.
Die Fachkommission bzw. der Ausschuss entscheidet über die Notwendigkeit der Konsultation von Externen.
Artikel 11 Absatz 2
Müssen mangels kommissionsinterner Fachkompetenzen Untersuchungen (z.B. pharmakologische Gutachten), Übersetzungen oder weitere Abklärungen von externen Personen durchgeführt werden, entscheidet die Fachkommission bzw. der Ausschuss über deren Vergabe.
Artikel 11 Absatz 3
Eine Anhörung der betroffenen Person kann auf deren Ersuchen oder auf Einladung des Ausschusses erfolgen. Über ein allfälliges Gesuch beschliesst der Ausschuss endgültig. Ein Rechtsmittel steht der betroffenen Person erst gegen den Entscheid der Strafvollzugsbehörde zur Verfügung.
Auf die Anhörung kann verzichtet werden, wenn die Anhörung offensichtlich nicht erforderlich ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der aktuelle Gesundheitszustand in einem Gutachten einer anderen unabhängigen Stelle bereits