Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/111: Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter · 15 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter AS 2012

Artikel 2 Buchstabe a

Die Hauptaufgabe der Fachkommission besteht darin, im Auftrag der kantonalen Strafvollzugsbehörden zu prüfen, ob neue, wissenschaftliche Erkenntnisse zur Therapierbarkeit des Täters im Sinne von Artikel 64c Absatz 1 StGB gegeben sind. Der Bundesrat hält in der Botschaft zur Umsetzung von Artikel 123a BV fest: "Das Vorliegen neuer, wissenschaftlicher Erkenntnisse einerseits und deren Anwendbarkeit auf den Einzelfall anderseits soll nicht getrennt beurteilt werden. Die Eidgenössische Fachkommission muss deshalb die Kompetenz haben, beides zu prüfen. So werden allfällige Doppelspurigkeiten mit den nachfolgenden psychiatrischen Gutachten vermieden."8

Diese Kompetenzordnung ist sinnvoll: Wenn ein lebenslänglich verwahrter Täter beispielsweise fünf Jahre nach der letzten gutachterlichen Feststellung des Gesundheitszustandes die Prüfung seiner Therapierbarkeit verlangt, würde diese Prüfung nicht nur ohne praktischen Bezug, sondern sogar mit ungewisser Grundlage

– da ohne Anamnese – stattfinden, wenn sich die Fachkommission nicht vorgängig mit dessen aktuellen Gesundheitszustand auseinandersetzen könnte. Eine Beurteilung ohne entsprechende Grundlage ist deshalb sinnlos. Schon aus Gründen der ärztlichen (bzw. gutachterlichen) Sorgfaltspflicht ist deswegen eine Berücksichtigung des aktuellen Zustandes der betroffenen Person gefordert. Zudem kann das Gutachten als Grundlage für die gegebenenfalls später folgende Überprüfung des Therapieerfolges nach Artikel 64c Absatz 3 StGB verwendet werden.

Das Erfordernis der Überprüfung des Gesundheitszustandes ergibt sich in solchen Fällen auch aus Völkerrecht, da gem. Artikel 5 Ziffer 4 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)9 jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, das Recht hat, in regelmässigen Zeitabständen an ein Gericht zu gelangen, damit dieses überprüft, ob der Zustand, der Anlass für die Inhaftierung gegeben hat, noch immer besteht. Die Rechtmässigkeit der Haft soll in vernünftigen Abständen überprüft werden können.10 Die Fachkommission muss den Gesundheitszustand nicht in jedem Fall überprüfen: Kommt sie zum Schluss, dass dieser in einem aktuellen Gutachten genügend dargelegt ist, kann sie auf diese Prüfung verzichten und aufgrund der Akten direkt die Frage der Therapierbarkeit prüfen.

Im Rahmen der Beurteilung der Therapierbarkeit muss sich die Fachkommission auch zur Frage äussern, ob "... bei einem bestimmten Behandlungsversuch die Aussicht auf einen relevanten risikomindernden Effekt in Bezug auf die Begehung schwerer Delikte besteht".11

8 Botschaft Umsetzung, 905.

9 SR 0.101.

10 Zu völkerrechtlichen Aspekten der Prüfung der Therapierbarkeit von lebenslänglich verwahrten Straftätern vgl. Botschaft zur Volksinitiative "Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter", BBl 2001, 3455 f. (nachfolgend Botschaft Volksinitiative).

11 Botschaft Umsetzung, 906.