Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/111: Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter · 15 Seiten
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Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter AS 2012
genügend festgestellt ist oder wenn der aktuelle Gesundheitszustand für die Beantwortung der konkreten Fragestellung nicht relevant ist, sondern lediglich der medizinische Fortschritt.
Artikel 12 Sekretariat
Das Sekretariat wird vom Bundesamt für Justiz geführt und hat administrative und organisatorische Funktionen; es untersteht den Weisungen des Präsidiums. Zu den in der Verordnung genannten Aufgaben können weitere im Reglement definiert werden. Bei der Ausfertigung von medizinischen Berichten, Stellungnahmen und Empfehlungen ist das Sekretariat jedoch ausschliesslich administrativ beizuziehen.
5.4. 4. Abschnitt: Daten- und Geheimnisschutz
Artikel 13 Datenschutz
Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, darf die Fachkommission Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz29 (DSG) bearbeiten.
Artikel 14 Nicht-Öffentlichkeit und Amtsgeheimnis
Die Sitzungen und die Beratungen der Fachkommission und der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
Die Mitglieder unterstehen dem Amtsgeheimnis nach Artikel 320 StGB. Das Amtsgeheimnis umfasst alle Informationen und Tatsachen, die ein Kommissionsmitglied bei der Ausübung seiner Tätigkeit wahrnimmt. Das Amtsgeheimnis besteht nicht für Ausschussmitglieder betreffend konkreter Tatsachen gegenüber der im konkreten Fall Bericht zu erstattenden Strafvollzugsbehörde; dasselbe gilt für allfällige Rechtsmittelinstanzen im gleichen Verfahren.
Es muss eine Stelle bezeichnet werden, welche die einzelnen Personen vom Amtsgeheimnis entbindet, damit diese zum Beispiel einer anderen Strafvollzugsbehörde oder -institution Auskünfte erteilen können. Angesichts der Unabhängigkeit der Fachkommission scheint das Plenum als sachgerechte Instanz. Solche Beschlüsse können auch im Zirkulationsverfahren gefasst werden.
29 SR 235.1.