Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/111: Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter · 15 Seiten
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Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter AS 2012
Artikel 5 Reglement
Rücksichtlich der Unabhängigkeit20 ist nur ein Minimalprogramm vorgegeben. Die Fachkommission soll ihre internen Belange in einem Reglement selbständig festlegen, soweit diese nicht bereits in dieser Verordnung geregelt sind. Sie kann im Reglement insbesondere organisatorische und administrative Aufgaben an das Präsidium oder an das Sekretariat delegieren.
Artikel 6 Präsidium
Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Fachkommission obliegt die Leitung der Fachkommission. Dazu gehören namentlich die Sitzungsleitung und die Einsetzung von Ausschüssen.21 Sie oder er repräsentiert zudem die Fachkommission in der Öffentlichkeit und gegenüber eidgenössischen und kantonalen Behörden. Sie oder er kann sich in ihren/seinen Aufgaben von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten vertreten lassen.
Artikel 7 Ausschuss
Artikel 7 Absatz 1
Es wird ein Ausschusssystem vorgeschlagen, wie es auch in Fachkommissionen zur Beurteilung der Gefährlichkeit von Straftätern üblich ist. Die Ausschüsse verfassen die Berichte über neue wissenschaftliche Erkenntnisse in Bezug auf die Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter und überweisen diese an die anfragende Vollzugsbehörde.
Weil die Zahl der zu beurteilenden Fälle nie besonders hoch sein dürfte, sind bei der Fachkommission nicht primär Effizienzüberlegungen für das Ausschusssystem ausschlaggebend. Der Hauptgrund ist vielmehr in der Befangenheitsproblematik zu sehen: Ein Kommissionsmitglied, das zuvor schon mit dem zu beurteilenden Fall in therapeutischer Funktion befasst gewesen ist, muss in den Ausstand treten, um den Anschein der Befangenheit zu vermeiden. Beim Verzicht auf ein formelles Ausschusssystem führt der in der Praxis relativ häufig zu erwartende Ausstand von Kommissionsmitgliedern dazu, dass nur ein Teil der Mitglieder – und damit faktisch ebenfalls ein Ausschuss, aber zahlenmässig unbeständig – über die Therapierbarkeit befindet. Diese Arbeitsweise hätte den Nachteil, dass die Berichte in einer inkonsistenten Kommission verfasst werden und die Gleichförmigkeit der kommissionsinternen Prozesse nur schwer sicher gestellt werden kann.
Die Zahl der beschlussfassenden Mitglieder muss deshalb nach unten und nach oben begrenzt werden. Das Ausschusssystem bietet Gewähr, dass die Berichte – und damit die Beantwortung der Frage nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Behandelbarkeit – von einem zahlenmässig konsistenten Gremium verfasst werden. Aus diesen Gründen scheint ein Ausschusssystem angezeigt.
20 Art. 1 Abs. 3.
21 Dazu unten Art. 7.