Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/111: Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter · 15 Seiten

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Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter AS 2012

Berücksichtigung ihrer Aufgaben nach Geschlecht, Sprache, Region, Alters- und Interessengruppen ausgewogen zusammengesetzt sein. Die Mitglieder und das Präsidium werden vom Bundesrat für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt (Art. 57c und 57e RVOG). Die Amtszeit der Mitglieder ist auf insgesamt zwölf Jahre beschränkt. Der Bundesrat kann in begründeten Einzelfällen die Amtszeit auf höchstens 16 Jahre verlängern (Art. 8i RVOV). Die Kommissionsmitglieder legen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offen (Art. 57f RVOG und Art. 8f RVOV).

5. Aufbau und Inhalt der Verordnung

Der Bundesrat hat Aufgaben, Funktionsweise und Zusammensetzung der Fachkommission in seiner Botschaft zur Umsetzung von Artikel 123a BV über die lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Täter6 dargelegt. Der vorliegende Verordnungsentwurf konkretisiert diese und die in RVOG und RVOV enthaltenen Vorgaben.

5.1. 1. Abschnitt: Stellung und Aufgaben

Artikel 1 Stellung

Artikel 1 regelt die Stellung der Eidgenössischen Fachkommission zur Beurteilung lebenslänglich verwahrter Straftäter. Die Fachkommission ist als Verwaltungskommission konzipiert; administrativ ist sie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zugeordnet. Die Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement7 wird in Artikel 8 entsprechend ergänzt. Die Fachkommission ist in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und somit nicht weisungsgebunden. Ihre Mitglieder üben das Amt persönlich aus.

Artikel 2 Aufgaben

Die Fachkommission kann nicht von sich aus tätig werden. Der Auftrag für die Prüfung wird ihr von der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde erteilt, welche entweder auf Ersuchen der lebenslänglich verwahrten Person oder von Amtes wegen handelt. Gestützt auf den nicht anfechtbaren Bericht der Fachkommission entscheidet die kantonale Vollzugsbehörde, ob dem Täter eine Behandlung angeboten wird. Dieser Entscheid ist nach Massgabe des anwendbaren kantonalen Rechts anfechtbar, womit auch der Bericht der Fachkommission gerügt werden kann.

6Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches in der Fassung vom

13. Dezember 2002 (Umsetzung von Artikel 123a der Bundesverfassung über die

lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), BBl 2006, 905 ff.

(nachfolgend Botschaft Umsetzung).

7 SR 172.213.1.