Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/111: Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter · 15 Seiten

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Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter AS 2012

5.5. 5. Abschnitt: Entschädigung

Artikel 15

Die Entschädigung der Mitglieder der Fachkommission richtet sich nach Artikel 8n Absatz 1 Buchstabe a RVOV, da die Tätigkeit der Kommission von ihren Mitgliedern ein hohes spezifisches Fachwissen verlangt. Die Gesamtsumme der Entschädigungen der Mitglieder und der externen Fachleute sowie der Spesen beträgt pro Jahr höchstens 50‘000 Franken.

5.6. 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 17 Inkrafttreten

Im Oktober 2010 wurde in der Schweiz erstmals die lebenslängliche Verwahrung gestützt auf Artikel 64 Absatz 1bis StGB angeordnet; das Urteil ist rechtskräftig: Der Verurteilte muss zunächst eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verbüssen, anschliessend beginnt die Verwahrung. Die Fachkommission kommt nicht schon bei der Fällung des Urteils zum Zuge, sondern erst im Zeitpunkt der Überprüfung der Verwahrung. Gemäss Artikel 64c Absatz 6 StGB kommt die Überprüfung der Behandelbarkeit der lebenslänglich verwahrten Person und damit ein Bericht der Fachkommission schon während des Strafvollzugs in Betracht, weshalb die vorliegende Verordnung möglichst bald erlassen und in Kraft gesetzt werden sollte. Die Aufhebung der lebenslänglichen Verwahrung und deren Umwandlung in eine stationäre therapeutische Behandlung nach den Artikeln 59-61 StGB kommt jedoch erst nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe in Betracht.

6. Personelle und finanzielle Auswirkungen

Die personellen und finanziellen Auswirkungen sind abhängig von den Fallzahlen. Diese dürften naturgemäss im Laufe der Jahre ansteigen. Genaue Prognosen sind nicht möglich.

Die zehn Fachkommissionsmitglieder erhalten ein Taggeld30 für Tätigkeiten sowohl in der Fachkommission (Präsidium, Teilnahme an Plenarsitzungen etc.) als auch für die sporadische Tätigkeit in den Fünfer-Ausschüssen. Für die Administration ist ein Sekretariat notwendig; für dessen Führung ist das Bundesamt für Justiz verantwortlich.31 Hier sind personelle Ressourcen erforderlich, welche in den ersten Jahren im Durchschnitt ungefähr 0.1 FTE (Full Time Equivalent) entsprechen. Die Belastung dürfte in der Konstituierungsphase höher sein, sich danach aber etwas vermindern.

30 Art. 15.

31 Art. 12.