Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/111: Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter · 15 Seiten
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Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter AS 2012
gutachterliche Vorbefassung als nicht unproblematisch erscheinen lassen. So ist denkbar, dass ein Mitglied der Fachkommission im Strafverfahren gegen die betroffene Person ein Privat- bzw. Parteigutachten24 verfasst hat. Vorbefassung ist anzunehmen, wenn eine Person in der gleichen Sache, aber in einer anderen Stellung tätig werden soll.25 Im vorstehenden Beispiel verträgt sich die frühere Tätigkeit als Parteigutachter nur schwer mit der Tätigkeit in der unabhängigen Fachkommission und würde einen Ausstand nach sich ziehen. Solche Fälle sind unter den Auffangtatbestand von Artikel 8 Absatz 1 ("...aus anderen Gründen...") zu subsumieren. Es steht der Fachkommission (bzw. dem Ausschuss) frei, vorbefasste Fachleute zu einer Anhörung einzuladen, um Rück- oder Ergänzungsfragen zu stellen.26
Hat ein Ausschussmitglied Grund zur Annahme, im konkreten Einzelfall befangen zu sein, meldet es dies unverzüglich dem Präsidium.
Artikel 8 Absatz 2 und 3
Der Präsident hat Ausstandsgründe zu prüfen und zu beachten. Um bereits den Anschein der Befangenheit zu vermeiden, sieht Absatz 3 vor, dass der Präsident bei der Bildung des Ausschusses in den Ausstand tritt, falls er selber in der konkreten Sache vorbefasst ist. Seine Aufgaben übernimmt der Vizepräsident; falls dieser ebenfalls befangen ist, fällt die Aufgabe dem nach Lebensjahren ältesten Mitglied der Kommission zu.
Artikel 9 Beschlussfassung
Artikel 9 Absatz 1
Die Fachkommission fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Geschäften, welche die ganze Fachkommission betreffen (Jahresberichte, Stellungnahmen zu Gesetzgebungsvorhaben etc.), ist diese beschlussfähig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens sieben Mitglieder teilnehmen. Die Präsidentin oder der Präsident hat gemäss Absatz 3 in Patt-Situationen den Stichentscheid.
Es steht der Fachkommission frei, Plenumssitzungen mit Präsenzpflicht vorzusehen (jährlich oder halbjährlich), moderne Kommunikationsformen wie etwa Videokonferenz einzusetzen oder Zirkulationsbeschlüsse zuzulassen.
Artikel 9 Absatz 2
Auch der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Dazu gehören beispielsweise Beschlüsse über die Anhörung von externen Personen oder über den
24 Im Auftrag der Verteidigung oder der Privatklägerschaft.
25 Art. 56 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0).
26 Art. 11 Abs. 1.