Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/111: Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter · 15 Seiten

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Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter AS 2012

Zur Frage, was unter neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Therapierbarkeit verstanden werden soll, wird auf die Ausführungen in der Botschaft zur Volksinitiative "Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter"12 und in der Botschaft zur Umsetzung von Artikel 123a BV13 verwiesen.

Artikel 2 Buchstaben b - d

Aufgrund ihrer Tätigkeit und Erfahrung unterstützt die Fachkommission die zuständigen Behörden mit Vorschlägen und Bemerkungen zu Erlassen, welche die lebenslängliche Verwahrung betreffen (Art. 2 Bst. b). Sie verfasst jährlich einen Tätigkeitsbericht zuhanden des EJPD (Art. 2 Bst. c) und informiert die Öffentlichkeit mindestens alle zwei Jahre über ihre Tätigkeit, namentlich über neue wissenschaftliche Erkenntnisse und über weiteren Forschungsbedarf (Art. 2 Bst. d).

5.2. 2. Abschnitt: Zusammensetzung und Wahl

Artikel 3 Zusammensetzung

Artikel 3 Absatz 1

Die sich für die Fachkommission eignenden Fachleute sind in der Schweiz nicht unbeschränkt verfügbar. Die Zugehörigkeit zu einer kantonalen oder konkordatlichen Kommission zur Beurteilung der Gefährlichkeit von Straftätern ist jedoch kein Ausschlusskriterium für die Wählbarkeit in die Eidgenössische Fachkommission, kann aber im Einzelfall einen Ausstandsgrund darstellen.14 Die Zugehörigkeit zu solchen Kommissionen ist gemäss Artikel 57f RVOG als Interessenbindung offen zu legen.

Die Ausstandsproblematik ist bei Kommissionen, welche Fragen im Zusammenhang mit der Gefährlichkeit und Therapierbarkeit von Straftätern beurteilen müssen, ein grosses praktisches Problem. In der Botschaft zur Umsetzung von Artikel 123a BV hat sich der Bundesrat ursprünglich für eine fünf bis sieben Mitglieder umfassende Fachkommission ausgesprochen.15 Weil die Aufgabe der Fachkommission nicht nur die Beurteilung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, sondern auch deren Anwendung auf den konkreten Einzelfall umfasst, ist zu erwarten, dass bei der Beurteilung einer verwahrten Person etliche Fachleute vorbefasst sind: Weil solche Täter schon von verschiedenen Experten begutachtet16 und möglicherweise behandelt17 worden sind, stellt sich das Problem der Befangenheit und damit die Frage des Ausstandes. Die Fachkommission soll deshalb mit einer genügend grossen

12 Botschaft Volksinitiative, 3451 f. und 3456.

13 Botschaft Umsetzung, 906 f.

14 Eingehend zu Ausstandsgründen unten Art. 8.

15 Botschaft Umsetzung, 906.

16 Etwa im Rahmen der Prüfung der Schuldfähigkeit oder der Anordnung von Massnahmen.

17 Insbesondere bei Wiederholungstätern.