Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/111: Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter · 15 Seiten

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Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter AS 2012

Wie das Verfahren im Ausschuss auf die Verabschiedung eines Berichtes im Einzelnen ausgestaltet ist, soll im Reglement normiert werden. Es ist beispielsweise ein Referentensystem denkbar, wie es bei vielen Kommissionen und Gerichten üblich ist. Das Referentensystem hat den Vorteil, dass der Referent das Verfahren vorantreibt, weil er als erster Stellung nehmen und den anderen Mitgliedern Anträge unterbreiten kann. Der Vorsitzende und die anderen Mitglieder nehmen zu den Anträgen Stellung. Ein weiterer Vorteil ist, dass neue Mitglieder zu Beginn als "Beisitzer" eingesetzt werden können und in dieser Rolle ihr Fachwissen einbringen und gleichzeitig von den erfahrenen Kolleginnen und Kollegen lernen können.

Artikel 7 Absatz 2 und 3

Die Einsetzung der Ausschüsse ist eine der Hauptaufgaben des Präsidiums. Bei der Einsetzung sind die oder der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder zu bezeichnen. Die oder der Vorsitzende leitet die Ausschusssitzungen.

Die Berichte über die Behandelbarkeit sollen in Fünfer-Ausschüssen erstellt werden, damit der Bericht breit abgestützt ist und sich die entscheidende Vollzugsbehörde ein zuverlässigeres Bild über das Gewicht der vertretenen Fachmeinungen machen kann.

Folgende Kriterien sind bei der Einsetzung eines Ausschusses massgebend: 1. Spezialisierung, 2. Verfahrenssprache, 3. Geschlecht. Für das Amt des Vorsitzenden sind möglichst erfahrene Fachleute einzusetzen. Weiter achtet der Präsident darauf, dass bei der Fallzuteilung alle Kommissionsmitglieder – inkl. Präsident – möglichst gleichmässig berücksichtigt werden.

Artikel 8 Ausstand

Artikel 8 Absatz 1

Die strikte Handhabung der Ausstandsregelung ist unabdingbare Voraussetzung für die Glaubwürdigkeit eines Gutachtens und damit auch der Fachkommission selbst.

Der Bundesrat äussert sich in der Botschaft zur Umsetzung von Art. 123a BV wie folgt: "Kommissionsmitglieder, die zuvor mit der zu beurteilenden lebenslänglich verwahrten Person in einer direkt betreuerischen oder therapeutischen Funktion befasst waren, müssten – analog den Sachverständigen – jeweils in den Ausstand treten."22 Eine entsprechende Regelung findet sich in Artikel 62d Absatz 2 Satz 2 StGB (Stationäre therapeutische Massnahmen. Prüfung der Entlassung und der Aufhebung), wonach Sachverständige und Vertreter der Psychiatrie den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut haben dürfen.23

Die Fokussierung der Ausstandspflicht auf die therapeutische Vorbefassung ist pragmatisch richtig. Es sind jedoch – gerade im Rahmen der Tätigkeit der eidgenössischen Fachkommission – Konstellationen denkbar, die auch eine

22 Botschaft Umsetzung, 906.

23 Dazu auch BGE 134 IV 289.